Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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§ 14d. 
Hat das Schiff weder vor der Abfahrt, noch während der Reise, noch auch bei der Ankunft einen 
Pest-Todes= oder Krankheitsfall an Bord gehabt, so gilt dasselbe, auch wenn es aus einem Hafen kommt, 
gegen dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrole angeordnet worden ist, als „rein“ und ist, sofern die 
örztliche Untersuchung (8§ 6) befriedigend ausfällt, sofort zum freien Verkehr zuzulassen, nachdem die in 
* 14b unter Nr. 4 Absatz 1 und 3 und Nr. 5 bis 7 bezeichneten Maßnahmen ausgeführt worden sind, 
soweit der beamtete Arzt dies für erforderlich erachtet. Begründet das Ergebniß der ärztlichen Unter- 
suchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den Krankheitsstoff der Pest in sich aufgenommen haben, 
oder hat die Reise des Schiffes seit Verlassen eines Hafens der oben bezeichneten Art weniger als zehn 
Tage gedauert, so können die Reisenden und die Mannschaft auf Anordnung des beamteten Arztes nach 
Maßgabe der Bestimmungen des § 14c weiterhin einer gesundheitspolizeilichen Ueberwachung, bis zur 
Dauer von zehn Tagen, von dem Tage der Abfahrt des Schiffes an gerechnet, unterworfen werden. 
§ 14e. 
Gegenüber sehr stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen, die Auswanderer oder 
Rückwanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, die besonders ungünstige gesundheitliche Verhältnisse 
aufweisen, können weitere, über die Grenzen der 88 14b bis 144 hinausgehende Maßregeln von der 
Hasenbehörde getroffen werden. t 
814f. 
Die Ein= und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen aus den in den §§ 14b bis e 
bezeichneten Schiffen unterliegt nur insoweit einer Beschränkung, als seitens der zuständigen Reichs= und 
Landesbehörden besondere Bestimmungen getroffen werden. Jedoch sind Gegenstände, die nach Ansicht des 
beamteten Arztes als mit dem Ansteckungsstoff der Pest behaftet zu erachten sind, vor der Ein= oder 
Durchfuhr zu desinfiziren. 
§ 148. 
Will ein Schiff in den Fällen der §§ 14b bis 14e sich den ihm auferlegten Maßregeln nicht 
unterwerfen, so steht ihm frei, wieder in See zu gehen. Es kann jedoch die Erlaubniß erhalten, unter 
Anwendung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (Isolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisenden, 
Verhinderung des Auspumpens des Bilgewassers vor erfolgter Desinfektion, Ersatz des an Bord befindlichen 
Wasservorraths durch gutes Trink= und Gebrauchswasser und dergleichen) seine Waaren zu löschen und die 
an don befindlichen Reisenden, sofern sich diese den von der Hafenbehörde getroffenen Anordnungen fügen, 
an Land zu setzen. 
Ziffer 4 des den Vorschriften beigegebenen Fragebogens erhält auch für Schiffe, welche aus Anlaß 
der Pestgefahr einer Kontrole unterzogen werden, wieder die vereinfachte Fassung: 
4. Wo hat das Schiff seine Ladung eingenommen? 
Woraus besteht die Ladung? 
Enthält sie insbesondere Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes 
Bettzeug, Hadern und Lumpen? 
Aulage 2. Desinfektionsanweisung für Seeschiffe, 
welche der gesundheitspolizeilichen Kontrole beim Anlaufen eines hafens des deutsch- 
ftafrikanischen Schutzgebietes unterliegen. 
I. Allgemeines. 
1. 
Bei Cholera, Gelbfieber und Pest unterliegen der Desinfektion an Bord in erster Linie diejenigen 
Gegenstände und Oertlichkeiten, welche von Kranken verunreinigt oder benutzt worden sind. Insbesondere 
klommen in Betracht: Wäsche und Kleidung, Bettzeug, Eßgeschirr, Kloset, Nachtgeschirr, Spucknapf, Lagerstätte 
und Wohnraum des Kranken, die durch Entleerungen oder Absonderungen desselben an Deck oder in den 
Schiffsräumlichkeiten beschmutzten Stellen; serner Wischtücher, Schwabber, Besen 2c., welche bei der Kranken- 
wartung und Reinigung verwendet sind, endlich die Kleider der um den Kranken beschäftigten Personen. 
§ 2. 
Ob die Desinfektion sich noch auf andere als die im § 1 aufgeführten Sachen und Räumlichkeiten 
zu erstrecken hat, muß von Fall zu Fall beurtheilt werden und hängt von der Ausdehnung, welche die 
Krankheit an Bord genommen hat, und von der Art der Verbreitung des Ansteckungsstoffes ab. 
Bei vereinzelten Cholera-, Gelbfieber= und Pestfällen auf Schiffen, welche nicht dem Massentransport 
von Personen dienen, kann man sich in der Regel auf die im § 1 aufgeführten Sachen und Räumlich= 
keiten beschränken.
	        
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