Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Falls auf stark besetzten Schiffen, namentlich Auswandererschiffen, eine der genannten Krankheiten 
unter den in gemeinschaftlichen Räumen untergebrachten Personen ausgebrochen ist, läßt e die Verbreitung 
des Ansteckungsstoffes, namentlich wenn Seekrankheit geherrscht hat, nicht übersehen. Unter solchen Umständen 
sind nicht bloß die Krankenräume und die nur von Kranken innegehabten Wohnräume, sondern die ge- 
sammten in Betracht kommenden Wohnräume zu desinfiziren, ebenso nöthigenfalls nicht nur die Kleider der 
Kranken und der mit ihnen in Berührung gekommenen Personen, sondern auch die Wäsche und Kleider rc. 
sämmtlicher Mitreisenden derselben Abtheilung oder Klasse. Das verschlossene Reisegepäck, welches während 
der Reise nicht benutzt worden ist, wird dagegen nur in seltenen Fällen der Desinfektion unterzogen 
werden müssen. 
Die Sachen und Effekten 2c., Kabinen, Salons 2c. der Reisenden erster und zweiter Kajüte sind 
in der Regel nur soweit zu desinfiziren, als sie von Kranken oder der Infektion ausgesetzten Angehörigen 
derselben benutzt worden sind. Auf Schiffen, welche wegen Pestgefahr der gesundheitlichen Kontrole unter- 
liegen, aber bei der Ankunft als rein befunden werden, kann nach Ermessen des beamteten Arztes eine 
Desinfektion von Wäschestücken, Bekleidungsgegenständen des täglichen Gebrauchs und sonstigen Sachen der 
Schiffsmannschaft und der Reisenden angeordnet werden, sofern diese Gegenstände als mit dem Ansteckungs- 
stoff der Pest behaftet zu erachten sind. 
§ 3. 
Die Aborte auf Schiffen sind meist so eingerichtet, daß die Ausleerungen unmittelbar ins Wasser 
gelangen. Auf verseuchten oder verdächtigen Schiffen sind diese Klosets für die Dauer des Aufenthalts im 
Hafen zu schließen und besondere Eimerklosets an Bord zu verwenden, deren Inhalt täglich desinfizirt 
werden muß. 
84. 
Das an Bord befindliche Trink- und Gebrauchswasser ist auf Schiffen mit langer Reisedauer 
zu desinfiziren und durch gutes Trink= und Gebrauchswasser zu ersetzen, wenn die während der Reise 
vorgekommenen Krankheitsfälle mit Wahrscheinlichkcit auf den Genuß desselben zurückzuführen sind. Bei 
Schiffen mit kurzer Reisedauer muß, auch wenn keine Erkrankungsfälle an Bord vorgekommen sind, das 
aus einem cholera-, gelbfieber= oder pestverseuchten Hafen stammende Trink= und Gebrauchswasser desiufizirt 
werden, sofern nicht etwa zuverlässige Nachrichten über die einwandfreie Wasserentnahme vorliegen. 
§ 5. 
Das Bilgewasser derjenigen Schiffe, auf welchen unter dem Heizer= und Maschinenpersonal oder 
unter den im Zwischendeck wohnenden Mannschaften und Reisenden Cholera-, Gelbfieber= oder Pestfälle 
während der Reise, im Abgangs= oder Ankunftshafen vorgekommen sind, ist zu desinfiziren, sofern angenommen 
werden muß, daß etwa in das Bilgewasser hineingelangte Krankheitskeime noch infizirend wirken können. 
Das Gleiche gilt von dem Bilgewasser hölzerner Schiffe, welche längere Zeit in einem cholera-, 
gelbfieber= oder pestverseuchten Hafen gelegen haben und nach kürzerer als vierzehntägiger Reise ankommen, 
auch wenn keine Krankheitsfälle an Bord vorgekommen sind. 
Maschinenbilgewasser von eisernen Schiffen, welche aus cholera= oder gelbfieberverseuchten Häfen 
nach kürzerer als fünftägiger, aus pestverseuchten Häsen nach kürzerer als zehntägiger Reisedauer ankommen, 
ist regelmäßig zu desinfiziren, auch wenn keine Krankheitsfälle während der Reise vorgekommen sind. 
Die Desinfektion der Bilge unter den Laderäumen von eisernen Schiffen kann auf reinen Schiffen 
in der Regel unterbleiben. Soll sie aber erfolgen, so empfiehlt sich auch bei Schiffen mit kürzerer als 
fünftägiger (bei Pestgefahr zehntägiger) Reisedauer damit so lange zu warten, bis das Schiff leer ist und 
die Bilgeräume bequem zugänglich geworden sind, damit die Desinfektion dann recht gründlich vorgenommen 
werden kann. 
86. 
Das Ballastwasser, welches im Ankunftshafen entleert werden soll, ist vorher zu desinfiziren, 
wenn es aus einem cholera-, gelbfieber= oder pestverseuchten oder verdächtigen Hasen stammt, einerlei, ob 
Krankheitsfälle an Bord vorgekommen sind oder nicht. 
1II. Desinfektionsmittel. 
87. 
Als Desinfektionsmittel sind zu verwenden: 
a) Lösung von Karbolsäure. 
Zur Verwendung kommt die sogenannte „100prozentige Karbolsäure“ des Handels, welche sich 
im Seifenwasser vollständig löst. Man bereitet sich die unter b) beschriebene Lösung von Kaliseife. In 
20 Theile dieser noch heißen Lösung wird ein Theil Karbolsäure unter fortwährendem Umrühren gegossen. 
Die Lösung ist lange Zeit haltbar und wirkt schneller desinfizirend als einfache Lösung von Kalrseife. 
Soll reine Karbolsäure (einmal oder wiederholt destillirte) verwendet werden, welche erheblich 
theurer, aber nicht wirksamer ist als die sogenannte „100 prozentige Karbolsäure“, so ist zur Lösung das 
Seifenwasser nicht nöthig; es genügt dann einfaches Wasser.
	        
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