Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Volksernährung.

Anorodnung
über  das  Schlachten  von  ziegenmutterlämmern.
Vom  5.  Mai  1916.

e  d  des  §  4  der  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers
zis  o  lie  dech  d  r  für  trächtige  Kühe  und  Sauen  vom  26.  August  1915.)
*  1.  Das  durch  Anordnung  vom  13.  April  1916  ser  die  Zeit  bis  zum  15.  Mai
1916  ausgesprochene  Verbot  der  Schlachtung  der  in  diesem  Jahre  geborenen  Ziegenmutterlämmer
  wird  bis  zum  31.  August  1916  verlängert.  "

22.  Das  Verbot  findet  keine  Anwendung  auf  Schlachtungen,  die  erfolgen,
weil  zu  befürchten  ist,  daß  das  Tier  an  einer  Erkrankung  verenden  werde  oder  weil
es  infolge  eines  Unglücksfalles  sofort  getötet  werden  muß.  Solche  Schlachtungen
sind  innerhalb  24  Stunden  nach  der  Schlachtung  der  für  den  Schlachtungsort  zuständigen
  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.  "  6  .

6  3.  Ausnahmen  von  diesem  Verbot  können  aus  dringenden  wirtschaftlichen
Gründen  vom  Landrat,  in  Stadtkreisen  von  der  Ortspolizeibehörde  zugelassen  werden.

#§4.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung  werden  gemäß  §  5  der  eingangs
  erwähnten  Bekanntmachung  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  oder  mit  Gefängnis
  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.  ·  ·

§5.  Die  Anordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  im  Deutschen
Reichs=  und  Preußischen  Staatsanzeiger  in  Kraft.

Kusführungsanweisung
zur  Bekanntmachung  über  das  Derfüttern  von  RNartoffeln
vom  15.  Kpril  1916.

Vom  20.  April  1916.

Über  Streitigkeiten  darüber,  welche  Mengen  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei
  an  die  Trocken-Kartoffel-Verwertungsgesellschaft  zu  liefern  sind,  entscheidet,
  wie  hierdurch  gemäß  §  4  Absatz  3  der  Bekanntmachung  über  das  Verfüttern
von  Kaftoffeln  vom  15.  April  1916  bestimmt  wird,  der  Landrat  (Oberamtmann),
in  Stadtkreisen  der  Gemeindevorstand.  Auf  Beschwerde  entscheidet  der  Regierungspräsident,
  in  Berlin  der  Oberpräsident,  endgültig.

Kusführungsanweisung
zur  Derordnung  über  Stren-,  heide=  und  Weidenutzung
auf  nicht  landwirtschaftlich  genutzten  Grundstücken
vom  15.  Kpril  1916.
Bom  25.  April  1916.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  1  Abs.  2  der  Verordnung  ist  der
Regierungspräsident,  für  Berlin  der  Oberpräsident.
Bei  der  Ausübung  der  diesen  Behörden  durch  die  Bundesratsverordnung  übertragenen
  Befugnisse  wird  dem  Grundgedanken,  dem  die  Verordnung  dient,  in  erster
inie  Rechnung  zu  tragen  sein.  Infolge  der  Anforderungen  des  Krieges  und  der

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