Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Aulage 1 zu 8 2. 
G□ 
Ich bestimme auf Ihren Vortrag Folgendes: 
Die in den afrikanischen Schutzgebieten zur Verwendung 
gelangenden Schutztruppen werden dem Reichskanzler unterstellt. 
In weiterer Folge unterstehen sie dem betreffenden Gouverneur 
oder Landeshauptmann und demnächst dem Kommandeur. Ob 
und inwieweit diese Unterstellung unter den Gouverneur bezw. 
Landeshauptmann eintretenden Falles auf deren Stellvertreter 
überzugehen hat, bestimmt der Reichskanzler. Sie haben hier- 
nach die weiteren Vorschriften über Neuorganisation der Schutz- 
truppen zu erlassen. 
An Bord M. w. „Hohenzollern“ den 16. Juli 1896. 
gez. Wilhelm I. R. 
ggez. Fürst zu Hohenlohe. 
An den Reichskanzler.
	        
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