36
Zu Aulage 2b zu § 6.
In Verfolg des 82 der Verordnung vom 30. März 1805,
betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei Meiner Schutz-
truppe für Südwestafrika, bestimme Ich, was folgt:
Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in Meine
Schutztruppe für Südwestafrika eingestellten Wehrpflichtigen er-
halten, solange sie noch in Ausübung ihrer gesetzlichen Dienst-
pflicht begriffen sind, eine Löhnung von monatlich 50 Mark,
für die Dauer ihrer Theilnahme an kriegerischen Unternehmungen
dagegen die bei der Schutztruppe übliche volle Reiterlöhnung.
Hinsichtlich aller sonstigen Gebührnisse sind sie den der Schutz-
truppe zugetheilten übrigen deutschen Mannschaften — siehe § 3
des Gesetzes vom 7. Juli 1896 — gleichgestellt.
Die Einjährig-Freiwilligen erhalten freie Unterkunft nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. Abgesehen von kriegerischen
Unternehmungen, für deren Dauer die Fürsorge in dieser Be-
ziehung vom Kommando auf Rechnung der Landesverwaltung
übernommen wird, haben sie sich selbst zu verpflegen, zu be-
kleiden und auszurüsten sowie auch beritten zu machen. Sie
sind berechtigt, gegen eine Vergütung von täglich 2 Mark sich
in die Naturalverpflegung der Truppe aufnehmen, gegen Er-
stattung der Selbstkosten aus Truppenbeständen bekleiden und
ausrüsten sowie gegen eine Entschädigung von 210 Mark von
der Truppe beritten machen zu lassen. Neben dem letzteren
Betrage ist für die Unterhaltung des Pferdes, einschließlich
Hufbeschlag und sonstigen Aufwendungen, eine besondere Ver-
gütung nicht zu entrichten.
Ich ermächtige Sie, zu der gegenwärtigen Ordre Erläute-
rungen zu ertheilen und Abänderungen zu treffen, soweit solche
nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1898.
(L. 8.) gez. Wilhelm I. R.
gqgez. Fürst zu Hohenlohe.
An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt;
Kolonial-Abtheilung).