Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

  
Nummer 
  
Zuchthausstrafe 
Benennung der Anstalten, 
an welche die Verurtheilten zu überweisen sind 
behufs Verbüßung der 
Gefängnißstrafe 
  
n 
26. 
Strafanstalt in Lüneburg. 
  
gart, wenn auf eine 
Strafe von über 7 
Jahren erkannt ist. 
2. Zuchthaus in Ludwigs- 
burg oder Filialanstalt 
auf Hohenasperg, wenn 
auf eine Strafe bis zu 
7 Jahren erkannt ist. 
Waldeck. 
Württemberg. 
1. Zuchthaus zu Stutt= 1. 
  
  
1. Amtsgerichtsgefäng- 
nisse zu Arolsen, Cor- 
bach, Wildungen und 
Pyrmont bei Strafen 
bis zu 4 Wochen. 
2. Amtzsgerichtogefängniß 
zu Harburg bei Ham- 
burg bei längerer 
Dauer. 
Landesgefängniß in 
RNottenburg, wenn der 
Verurtheilte sich im 
Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befindet. 
Landesgefängniß in 
Hall, wenn sich die 
Verurtheilten nicht im 
Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befinden 
oder wegen Rückfalls 
in Verbrechen wider 
fremdes Eigenthum im 
Sinne der 8§8 244, 245, 
261, 264 d. Str. G. B. 
bestraft sind. 
Zellengefängniß zu 
Heilbronn bei Stra- 
sen von mindestens 
viermonatlicher und 
höchstens 3 jähriger 
Dauer, wenn der Ver- 
urtheilte zur Zeit der 
Begehung der That 
das 30. Lebenojahr 
noch nicht zurückgelegt 
hatte. 
Civilfestungostrafan- 
stalt auf Hohenasperg 
bei Vollstreckung von 
2. 
  
Festungohaft. 
Organisatorische Bestimmungen f. d. Kaiserl. Schutztruppen.
	        
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