Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

10. 
11. 
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rechnung der Dienstzeit in allen Fällen, in welchen gemäß 
§ 11 des vom Herrn Reichskanzler unterm 18. Juli 1896 
veröffentlichten Textes des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen 
Schutztruppen 2c. (A. V. Bl. S. 209) die Dienstzeit bei der 
Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht werden darf. 
Zu 8 24. 
(1.) Ueber den Wiedereintritt von Offizieren und 
Sanitätsoffizieren in das Heer bestimmen Seine Majestät der 
Kaiser und König. 
(2.) Unteroffiziere 2c., denen gemäß militärischer Aus- 
führungs-Bestimmung 3 (3)e die Wiederaufnahme in den 
Truppentheil rc. zugesichert worden ist, werden innerhalb 
desselben — Zahlmeister-Aspiranten innerhalb des Armeekorps, 
dem sie vor dem Uebertritt zur Schutztruppe angehörten — 
nach Maßgabe ihres früheren Dienstalters eingereiht ohne 
Rücksicht darauf, welchen Rang sie in der Schutztruppe ein- 
genommen haben. 
(3.) Ist eine etatsmäßige Stelle nicht frei, so haben die 
Truppentheile 2c. die zuständigen Gebührnisse 2c. vorschußweise 
zu zahlen und am Schluß eines jeden Monats bei der Kolonial= 
Abtheilung zu liquidiren. 
Findet zunächst nur die Einstellung in eine Stelle mit 
geringerem, als dem chargenmäßigen Einkommen statt, so 
kommt nur der Unterschied zur Liquidation. 
Zu §8 31, Abs. 5. 
Die bei der Einberufung zuständigen Gebührnisse für die 
Reise vom Wohn-(Stand-horte nach Berlin — im Fall 
einer vorhergehenden nochmaligen ärztlichen Untersuchung auch 
für die etwaige Rückreise — sind von den Truppentheilen 2c. 
vorschußweise zu zahlen und bei der Kolonial-Abtheilung zu 
liquidiren. 
Zu §8 32, Abs. 2. 
Die Garnisoneinrichtungen der Heeresverwaltung (Kasernen, 
Arrestanstalten, Garnisonlazarethe, Badekurorte 2c.) können,
	        
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