10.
11.
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rechnung der Dienstzeit in allen Fällen, in welchen gemäß
§ 11 des vom Herrn Reichskanzler unterm 18. Juli 1896
veröffentlichten Textes des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen
Schutztruppen 2c. (A. V. Bl. S. 209) die Dienstzeit bei der
Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht werden darf.
Zu 8 24.
(1.) Ueber den Wiedereintritt von Offizieren und
Sanitätsoffizieren in das Heer bestimmen Seine Majestät der
Kaiser und König.
(2.) Unteroffiziere 2c., denen gemäß militärischer Aus-
führungs-Bestimmung 3 (3)e die Wiederaufnahme in den
Truppentheil rc. zugesichert worden ist, werden innerhalb
desselben — Zahlmeister-Aspiranten innerhalb des Armeekorps,
dem sie vor dem Uebertritt zur Schutztruppe angehörten —
nach Maßgabe ihres früheren Dienstalters eingereiht ohne
Rücksicht darauf, welchen Rang sie in der Schutztruppe ein-
genommen haben.
(3.) Ist eine etatsmäßige Stelle nicht frei, so haben die
Truppentheile 2c. die zuständigen Gebührnisse 2c. vorschußweise
zu zahlen und am Schluß eines jeden Monats bei der Kolonial=
Abtheilung zu liquidiren.
Findet zunächst nur die Einstellung in eine Stelle mit
geringerem, als dem chargenmäßigen Einkommen statt, so
kommt nur der Unterschied zur Liquidation.
Zu §8 31, Abs. 5.
Die bei der Einberufung zuständigen Gebührnisse für die
Reise vom Wohn-(Stand-horte nach Berlin — im Fall
einer vorhergehenden nochmaligen ärztlichen Untersuchung auch
für die etwaige Rückreise — sind von den Truppentheilen 2c.
vorschußweise zu zahlen und bei der Kolonial-Abtheilung zu
liquidiren.
Zu §8 32, Abs. 2.
Die Garnisoneinrichtungen der Heeresverwaltung (Kasernen,
Arrestanstalten, Garnisonlazarethe, Badekurorte 2c.) können,