Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Deransg#ee#ebes in ber Kolonial-Abtheilunz des Auswirtigen Amis.
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IX. Jahrgang. Berlin, 15. November 1898. Unmmer 22.
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Celehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiberr
v. Danokelman. Der vierteljährliche Abonnementepreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Vost und die
Buchhandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland und Oesterreich-Ungarn, Mk. 3,75 für
die Länder des Weltpostvereins. —. Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler
und Sohn, Berlin SW12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungs.- Preisliste für 1898 unter Nr. 2017.)
Inhalt: Amtlicher Theil: Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika S. 725. — Runderlaß des
Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Getreidezölle S. 734. — Verordnung, betreffend die
Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiete Kamerun S. 734; desgleichen die Ausführungeobestimmungen zu der
vorstehenden Verordnung S. 736. — Zusatz-Verordnung zu der Verordnung, betreffend den Ausschank und Verkauf
von geistigen Getränken in Deutsch-Südwestafrika S. 739. — Verordnung des Kaiserlichen Landeohauptmanns der
Marshall-Inseln, betreffend die Einführung von Steuern S. 739. — Personalien S. 740.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 741. — Deutsch-Ostafrika: Tabakbau in Ostafrika
S. 741. — Bericht des Bergassessors Dr. Dantz über die geologischen Verhältnisse der Tanganyika-Zone S. 742.—
Usambara-Eisenbahn S. 742. — Kamerun: Wissenschaftliche Sammlungen S. 742. — Togo: Missenschaftliche
Sammlungen S. 742.— Deutsch-Südwestafrika: Verhältnisse in Sübwestafrika S. 742. — Aus dem Bereiche
der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 743. — Aus fremden Kolonien: Französisches
Kolonialbudget für 1899 S. 745. — Handel Mozambiques im Jahre 1897 S. 745. — Handel Beiras im Jahre 1897
S. 748. — Jahresbericht von Lagos für 1897 S. 749. — Sierra Leone im Jahre 1897 S. 750. — Verschiedene
Mittheilungen: Rheinische Handeil-Plantagengesellschaft S. 750.— Stammbaum der Könige von Samoa S. 751.
— Litteratur S. 751. — Litteratur-Verzeichniß S.752. — Schiffsbewegungen S. 752.— Verkehrs-Nachrichten S.753.
Beilage: Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten.
Amtlicher Theil.
Gesehe; Verordnungen der Reichsbehörden; VPerkräge.
Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika. Vom 9. Oktober 1898.
(Reichs-Gesetzblatt 1898, Seite 1045 ff.)
Wi- Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ctc. verordnen
für das ostafrikanische Schutzgebiet auf Grund des § 1 und des § 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888 S. 75), im Namen des Reichs,
was folgt:
I. Allgemeine vorschriften.
§ 1.
Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigenthümers
ausgeschlossen. Die Aufsuchung und Gewinnung derselben unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Mineralien sind:
au. Edelmineralien:
Gold, Silber und Platin, gediegen und als Erze,
Edelsteine;
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D. gemeine Mineralien:
1. alle Metalle außer den vorgenannten, gediegen und als Erze,
2. Steinkohle, Braunkohle und Graphit,
3. Glimmer und Halbedelsteine.
Auf die von Eingeborenen für eigene Rechnung im Tagebaue betriebene Gewinnung von Eisen,
Kupfer und Graphit finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung.
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Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien für Rechnung des Reichs oder des Landesfiskus
ist den Bestimmungen dieser Verordnung ebenfalls unterworfen.