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V. von dem derhältnisse des Schürfers im Schürffeld und des Bergbautreipenden
zuu össentlichen Verkekrsanstalten.
8 68.
· Gegen die Ausführung von Straßen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen öffentlichen Verkehrs-
mitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer das Enteignungsrecht beigelegt ist, steht dem Schürfer und
dem Bergbautreibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu. .
Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung sind diejenigen, über deren Felder
dieselben geführt werden sollen, seitens der zuständigen Behörde darüber zu hören, in welcher Weise unter
möglichst geringer Benachtheiligung des Betriebes die Anlage auszuführen sei.
8 70.
War der Schürfer im Schürffeld oder der Bergbautreibende zu dem Betriebe früher berechtigt,
als die Genehmigung der Anlage (§ 69) ertheilt ist, so hat er gegen den Unternehmer der Anlage einen
Anspruch auf Schadensersatz. Ein Schadensersatz findet nur insoweit statt, als entweder die Herstellung
sonst nicht erforderlicher Anlagen in dem Felde oder die sonst nicht erforderliche Beseitigung oder Verände-
rung bereits vorhandener Anlagen nothwendig ist.
Können sich die Betheiligten über die zu leistende Entschädigung nicht gütlich einigen, so erfolgt
deren Festsetzung nach Anhörung beider Theile und mit Vorbehalt des Rechtsweges durch die Bergbehörde.
Die Entscheidung der Bergbehörde ist vorläufig vollstreckbar.
VI. von der Bergpolizei.
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Die polizeiliche Aufsicht über die von Schürfern und Bergbautreibenden ausgeführten Arbeiten
wird von der Bergbehörde geführt.
Die Aussicht erstreckt sich auf
die Sicherheit der Baue,
die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter,
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs,
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Betriebes.
" 8 72.
Die erforderlichen polizeilichen Vorschristen werden von dem Gouverneur nach Maßgabe der Ver-
fügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher
und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Ostafrika, vom 1. Januar 1891 erlassen.
VII Strafbestimmungen.
§ 73.
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Rupien oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird, sofern
nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1., wer unbefugt ein Schürffeld absteckt, ·
2. wer eine Schürftafel oder ein Grenzzeichen eines fremden Schürf- oder Bergbaufeldes in der Absicht,
eeinem Anderen Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht oder verrückt,
3. wer unbefugt in einem fremden Schürf= oder Bergbaufeld anstehende Mineralien in der Absicht
wegnimmt, sich dieselben anzueignen,
4. wer bei Ausübung seiner Bergbauberechtigung wissentlich die Grenzen seines Feldes überschreitet,
5. wer bei der Buchführung über die Förderung oder in den von der Bergbehörde sonst erforderten
Nachweisungen wissentlich unrichtige Eintragungen oder Angaben macht.
874.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Rupien und im Unvermögensfalle mit Hast wird bestraft:
wer den Vorschriften des § 7, des § 27 Absatz 2, 3, des § 28 oder des § 29 zuwiderhandelt,
wer unbefugt in einem fremden Schürf= oder Bergbaufelde Schürf= oder Bergbauarbeiten vornimmt,
wer bei Ausübung seiner Bergbauberechtigung aus Fahrlässigkeit die Grenzen seines Feldes überschreitet,
wer bei Absteckung seines Schürf= oder Bergbaufeldes die zulässige Feldesgröße um mehr als zehn
Prozent überschreitet.
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VIII. Schlußbestimmungen.
875. · »
Beamten und Militärpersonen des Schutzgebictes ist ohne behördliche Genehmigung das Schürfen
und der Bergwerksbetrieb im Schutzgebiete untersagt. An den von solchen Personen durch Schürfarbeiten