Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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oder durch Bergwerksbetrieb gewonnenen Mineralien (§ 1) erwirbt der Landesfiskus das Eigenlhum mit 
der Förderung. Auf Funde, die von solchen Personen gemacht werden, findet diese Vorschrift entsprechende 
Anwendung. · 
§76. 
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur ist bis auf Weiteres besugt, 
besondere Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse an den in ausgehändigten Vermessungsurkunden (§ 41 
Absatz 2) bezeichneten Bergbaufeldern zu treffen, insbesondere über den Erwerb, die dingliche Belastung, 
die Zwangsvollstreckung und die Löschung (8§ 52, 58). · 
» 877. 
Der Reichskanzler oder mit seiner Genehmigung der Gouverneur hat die zur Ausführung dieser 
Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere zu bestimmen, welche Behörden die der 
Bergbehörde zugewiesen Geschäfte wahrzunehmen und über Beschwerden zu entscheiden haben. 
8 78. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, zu bestimmen, daß die Vorschriften dieser Verordnung auch auf 
andere als die im § 1 aufgeführten Mineralien Anwendung finden. 
§ 79. 
Die Verordnung des Gouverneurs, betreffend das Schürfen in Deutsch-Ostafrika, vom 25. Sep- 
tember 1895 wird aufgehoben. 
Eine auf Grund der bezeichneten Verordnung ertheilte Schürferlaubniß bleibt bis zu ihrem Ablauf 
in Kraft. 
Ein auf Grund einer solchen Erlaubniß gemachter und der Behörde nach Vorschrift des § 11 der 
bezeichneten Verordnung angezeigter Fund giebt dem Schürfer als Finder das Recht, binnen einer vom 
Gouverneur bestimmten Frist ein die Fundstelle einschließendes Schürffeld nach Maßgabe der §88 15 bis 28 
dieser Verordnung mit der Wirkung abzustecken, daß während der Frist von Dritten Schürffelder nur 
unbeschadet dieses Rechtes des Finders abgesteckt werden können. 
1 § 80. 
Der Zeitpunkt, mit welchem diese Verordnung für das Küstengebiet, dessen Zubehörungen, die Insel 
Mafia und das Gebiet des Kaiserlichen Schutzbriefes in Kraft tritt, wird durch den Reichskanzler bestimmt. 
In den übrigen Theilen des Schutzgebietes tritt die Verordnung mit dem Tage der Verkündi- 
gung in Kraft. « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam Stadtschloß, den 9. Oktober 1898. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
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. 
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Verordnungen und Witkheilungen der Behörden in den Schungebieken. 
Nunderlaß an die Bezirks= und Bezirksnebenämter, die Hauptzollmmter und die 
Zollämter 1. und 2. Klasse in Deutsch-Ostafrika. 
Vom 1. Oktober d. Is. ab wird der Ausfuhrzoll für Getreide wieder auf die ursprünglichen Sätze 
herabgesetzt. Demnach sind vom genannten Tage ab für Waaren, der Ausfuhrtarif-Positionen 17 bis 20 
anstatt 30, 40 bezw. 80 Pesa für 100 1p8 englisch nur 15, 20 bezw. 40 Pesa zu erheben. Der Rund- 
erlaß vom 21. Januar d. Is. wird hierdurch außer Kraft gesetzt. 
Dar-es-Saläm, den 2. September 1898. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
  
Verordnung, betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiet Kamerun. 
Unter Aufhebung: 
1. der Verordnung vom 8. November 1887, betreffend Aufhebung der bisherigen Ausfuhrzölle und 
die Erhebung von Einfuhrzöllen, 
2. der Verordnung vom 8. November 1887, betreffend die Ausführung der Verordnung über die 
Erhebung und Rückvergütung der Zölle,
	        
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