Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
He#rausgezeben in der Kolonial, Ablheilung des Answärtigen Ants.
IX. Jahrgang. Berlin, 1. Februar 1898. Nummer 3.
Diese Zeilschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
erichenenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutagebieten“. herausgegeben von Dr. Freiberr
. Danckelman. Der vierteljahrliche Abonnementspreis fur dad Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die
Buchdbandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streifband durch die Verlagobuchbandlung Mk 350 fur Deutschland und Oesterreich Ungarn. Mk. 3.75 für
die Lander des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Konigliche Hofbuchhbandlung von Ernst Sieafried Mittler
und Sohn, Berlin S8W12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Gingetragen in der Zeitungs-Preisliste fur 1898 unter Nr. 2017.) .
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JInhalt: Amtlicher Theil: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß=
Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Etatojahr 1897.98 S. 19. — Ulebersicht über die Thätigkeit
der Kaiserlichen Disziplinarbehörden für die Schutzgebiete im Jahre 1897 S. 50. — Verordnung des Kaiserlichen
Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Erhebung einer Häuser= und Hüttensteuer S. 50. — Verordnung
des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend Einführung eines Eingeborenen-Schiedogerichts für die
Landschaft Lungasi S. 51. — Aufgebot des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Deutsch-Südwestafrika S. 52. —
(Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika für den Monat Januar 1898 S. 53. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen
bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Oktober 1897 S. 53. — Personalien S. 53.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 54. — Deutsch-Ostafrika: Einführung einer Häuser-
und Hüttensteuer S. 54. — Bericht über eine Reise des Hauptmanns und Kompagniechefo Matting S. 55. —
Troclenheit in Ostafrika S. 57. — Kamerun: Bericht über die im Südbezirk des Schutzgebietes von Kamerun
gangbaren Handelsartikel S. 57. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewe-
gung S. 60. — Aus fremden Kolonien: Cisenbahn in Sierra Leone S. 61. — Telegraphen= und Telephon-
verbindung im Kongostaat S. 61. — Kongostaat S. 62. — Amatongaland und Zululand S. 63. — Bestimmungen
uber Zulassung ausländischer Aerzte in der Kapkolonie S. 63. — Weinerzeugung in den britisch-australischen
Kolonien im Jahre 1895/96 S. 63. — Verschiedene Mittheilungen: Neue Karte von Kaiser Wilhelmsland
S. 64. — Frequenz des Seminars für orientalische Sprachen zu Berlin S. 64. — Geweihausstellung in Berlin
S. 64. — Jahresbericht der Handelskammer zu Hamburg S. 64. — Beschleunigtere Fahrten der Woermann-Linie
S. 65. — Litteratur S. 65. — Litteratur-Verzeichniß S. 65. — Schiffsbewegungen S. 66. — Verkehrs-Nachrichten
S. 66. — Anzeigen.
— Oierzu als Beilage: Jahresbericht über die Entwickelung der Schungebiete im Jahre 1896/97.
Amtlicher Theil.
Gesehe; Perordnungen der Reichsbehörden; Verkräge.
Eesetz, betreffend die Kontrole des Neichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Etatsjahr 1897/98.
Vom 22. Januar 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und
des Haushalts der Schutzgebiete in Afrika für das Etatsjahr 1897/98 wird von der preußischen Ober-
RNechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs' nach Maßgabe der im
Gesetz vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und
des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
» Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rechnungen der Reichsbank
für das Jahr 1897 die gemäß § 29 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 177)
dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 22. Januar 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.