Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

  
Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herausgegeben in der Aelonial · Abtheilung des Auswärkigen Amis. 
  
  
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R. Jahrgang. Perlin, 1. Dezember 1599. 6 UAummer 23. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den schen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
v. Daneokelman. Der viertelsährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt m., ven Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Vost und die 
Buchhandlungen Mk. 8.—, direkt unter Streisband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland und Oesterreich= Ungarn, Mk. 3,75 für 
die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Unfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler 
und Sohn, Berlin S8W 12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungs- Preisliste für 1898 unter Nr. 2017.) 
  
  
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Juhalt: Amtlicher Theil: Bau-Polizeiordnung für das südwestafrikanische Schutzgebiet S. 767. — Gouverne= 
mentskurs in Deutsch-Ostafrika für den Monat November S. 768. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der 
Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat September 1898 S. 768. — Personalien S. 769. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 769. — Deutsch-Ostafrika: Bericht des Bergassessors 
Dr. Dantz über das Kawendigebiet S. 769. — Kamerun: Viehzucht S. 770. — Aus dem Bereiche der 
Missionen und der Antisttaverei= Bewegund S. 770. — Aus fremden Kolonien: Die Eisenbahnen 
in Südafrika S. 773. — Englischer Bericht über den Handel in Westafrika S. 774. — Jahresbericht von Hong- 
kong für 1897 S. 776. — Litteratur S. 777. — Litteratur-Verzeichniß S. 778. — Schiffsbewegungen S. 779. 
— Verkehrs-Nachrichten S. 779. — Anzeigen. 
  
  
Amtlicher Theil. 
Perordnungen und Witkheilungen der Behörden in den Schungebieken. 
  
Bau-Polizeiordnung für das südwestafrikanische Schutzgebiet. 
81. 
In Groß= und Klein-Windhoek, an den Sitzen der Bezirkshauptmannschaften und Distrikts- 
kommandos sowie in Lüderitzbucht sind von Polizeiwegen besondere Bebauungspläne aufzustellen. 
8 2. 
Zu Neubauten, An- und Erweiterungsbauten einschließlich des Aufsetzens eines oder mehrerer 
Stockwerke auf ein vorhandenes Gebäude ist in diesen Orten die baupolizeiliche Genehmigung einzuholen. 
Als Bauten im Sinne dieser Verordnung gelten aus Steinen, Backsteinen, Lehm, Holz oder Wellblech 
hergestellte Bauwerke. 
83. 
Die Bauerlaubniß ist schriftlich bei der zuständigen Ortspolizeibehörde nachzusuchen. Dem Gesuch 
sind einfache Skizzen über die Lage des Grundstücks und Lage und Größe der auszuführenden Baulich- 
keiten in doppelter Ausfertigung beizufügen. 
* 4. 
Die Bauerlaubniß, welche schriftlich (Bauschein) unter Zurückgabe des mit Genehmigungsvermerk 
versehenen Duplikates der Bauvorlagen erfolgt, betrifft nur die polizeiliche Zulässigkeit des Baues und 
erfolgt unbeschadet etwaiger Rechte Dritter. Der ertheilte Bauschein verliert seine Gültigkeit, wenn inner- 
halb Jahresfrist nach Aushändigung desselben der Bau nicht begonnen, oder wenn ein begonnener Bau 
länger als ein Jahr liegen geblieben ist. 
85. 
Die Straßenfronten der Gebäude müssen in der durch die Bebauungspläne festgestellten Bauflucht— 
linie oder parallel mit ihr errichtet werden, jedoch können bei Eckgrundstücken Abrundungen und 
Abstumpfungen zugelassen werden. 
86. 
Jedes bebaute Grundstück muß durch mindestens eine Zufahrt mit der Straße in Verbindung 
gebracht werden.
	        
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