Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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87. 
Zwischen ellen nicht unmittelbar aneinander stoßenden Gebäuden eines Grundstückes muß durchweg 
ein freier Raum bleiben von mindestens 3 m Breite, soweit die einander gegenüberliegenden Umsfassungs- 
wände keine Oeffnungen haben; von mindestens 5 m Breite, soweit Oeffnungen in jenen Wänden vorhanden 
sind. Von Nachbargrenzen haben Gebäude, welche nicht unmittelbar an sie herantreten, mindestens 3 m 
entfernt zu bleiben. Holzhäuser müssen von anderen Gebäuden desselben Grundstücks sowie von den 
Nachbargrenzen eine Entfernung von mindestens 8 m innehalten. Bei geringerer Entsernung — mindestens 
5 m — sind die Umfassungswände solcher Ge bäude und alle Anbauten und vortretenden Theile mit Well- 
blech oder Zink feuersicher zu verkleiden. 
88. 
Auf jedem bewohnten Grundstück müssen Aborte und Mülllagerstellen vorhanden sein. Die Aborte 
müssen eine Grundfläche von mindestens 1,5 bis 2,0 qm haben. Die Anlage von Gruben für Aborte 
und Müll ist verboten. Zur Aufnahme des Mülls dürfen nur feuersichere Behälter oder zu ebener Erde 
gelegene, abgepflasterte und mit einer Steinmauer umgebene Theile des Hofraums dienen. Die Mborte 
müssen mit einem vollkommen wasserdichten, beweglichen Behälter versehen sein. 
89. 
Insoweit nicht schon wegen Versäumung des Einholens der Bauerlaubniß Bestrafung nach § 367 
Nr. 15 des Reichs-Strafgesetzbuchs eintritt, werden Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2, 4 bis 7 dieser 
Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft. 
10. 
Zur Ausführung von Bauten vor Erlaß dieser Verordnung ertheilte Genehmigungen verlieren ihre 
Gültigkeit nach Ablauf von’ drei Monaten vom Tage der Veröffentlichung dieser Verordnung an, wenn 
der Bau nicht inzwischen begonnen ist. 
§ 11. 
Diese Verordnung tritt überall mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Windhoek, den 12. September 1898. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez) Leutwein. 
  
Gonvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie für den Monat November d. Is. ist durch das Kaiserliche Gouverne= 
ment von Deutsch-Ostafrika auf 1,39 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden. 
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Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- 
Ostafrika im Monat September 1898. 
(Eine Rupie zum Kurse von 1,3675 Mk.) 
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Haupt-Zollamt AusfuhrEinfuhrô Gebühren Ennahmen Insgesamm 
Rp. P.] Ap. P.] Rp. P.ARp. P. Rp. P.] Rp. V. Ml. U 
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Tanga .. 1140 o3 10700 301 14 E 48 101 — — 11902 43 16276 90 
Pangani 5826 544875 34 16 — 5 25 21 109744 59 = 13326 18 
Saadanie 1472 0131 28 — — 13 44179 44-= 33824 75 
Bagamoyo . 7591301838121 5.—465411!4626036-23-3560472 
Dar-es-Saläm 1796 4676 OCO37 544 2 
Kilwa 4704 4497 38 36 —]/27 32 47 51115023 39 = 20544 7) 
Lindt. 2871 0 8294 43 19 — 76 1922 22 9283 27 = 12695 08 
Mikindani 7320 606 2014 55 30 — 20 45 4 32 9391 01 12842 21 
Zusammen32723 6369618 — 34 316 9 33 — 3 
Zuf ; 8 015 864 2446 09 m 1 
44750 Mk., Mk.)2 Mk. MM.j B Mr. 6 
05 P. 63 Pf.] 70 Pf.] 063 Pf. 32 M.
	        
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