Full text : Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872.

I.  8.  1.  —  2  —

In  leichteren  Fällen  können  im  Disziplinarwege  geahndet
werden:

1)  Vergehen  wider  die  88.  64,  89  abseg  1,  90,  91  Absatz
  1,  92,  121  Absatz  1,  137,  141  Absatz  1,  146,  151:

2)  Vergehen  wider  §.  114,  wenn  die  strafbare  Hordlung
nur  in  dem  Borgen  von  Geld  oder  in  der  Annahme
von  Geschenken  ohne  Vorwissen  des  gemeinschaftlichen
Vorgesetzten  besteht.

Jedoch  darf  im  Disziplinarwege  keine  andere  Freiheitsstrafe
als  Arrest  festgesetzt  werden,  und  die  Dauer  desselben  vier  Wochen
elinden  Arrestes  oder  Stubenarrestes,  drei  Wochen  mittleren
rrestes  oder  vierzehn  Tage  strengen  Arrestes  nicht  übersteigen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  20.  Juni  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

b.  Militär-Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.

Wir  Wil  elm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Necch  nach  erfolgter  Zustimmung
  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Einleitende  Bestimmungen.

8.  1.

Eine  Handlung,  welche  dieses  Gesetz  mit  dem  Tode,  mit
Zuchthaus,  oder  mit  Gefängniß  oder  Festungshaft  von  mehr  als
fünf  Jahren  bedroht,  ist  ein  militärisches  Verbrechen.
Eine  Handlung,  welche  dieses  Gesetz  mit  Freiheitsstrafe
½  16)  bis  zu  fünf  Jahren  bedroht,  ist  ein  militärisches  Vergehen.