I. 8. 1. — 2 —
In leichteren Fällen können im Disziplinarwege geahndet
werden:
1) Vergehen wider die 88. 64, 89 abseg 1, 90, 91 Absatz
1, 92, 121 Absatz 1, 137, 141 Absatz 1, 146, 151:
2) Vergehen wider §. 114, wenn die strafbare Hordlung
nur in dem Borgen von Geld oder in der Annahme
von Geschenken ohne Vorwissen des gemeinschaftlichen
Vorgesetzten besteht.
Jedoch darf im Disziplinarwege keine andere Freiheitsstrafe
als Arrest festgesetzt werden, und die Dauer desselben vier Wochen
elinden Arrestes oder Stubenarrestes, drei Wochen mittleren
rrestes oder vierzehn Tage strengen Arrestes nicht übersteigen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
b. Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Wir Wil elm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Necch nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einleitende Bestimmungen.
8. 1.
Eine Handlung, welche dieses Gesetz mit dem Tode, mit
Zuchthaus, oder mit Gefängniß oder Festungshaft von mehr als
fünf Jahren bedroht, ist ein militärisches Verbrechen.
Eine Handlung, welche dieses Gesetz mit Freiheitsstrafe
½ 16) bis zu fünf Jahren bedroht, ist ein militärisches Vergehen.