Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Seransazezeben in der Holial= Ibtlheilung des Auswirtigen Innis.
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Uummer 7.
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X. Jahrganug. Berlin, 1. April 1899.
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beiheite beige ögt die mindest n#s einmal vierteljährlich
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungereisenden und Gelehrten aus den deutschen S. hutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteijährliche Abonnementspreis für das Kolonialdlatt mit den Beiheften beträgt beim B zuge durch die Post und die
Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3.50 für Deutschland und Oesterreich= Ungarn, Mk. 3/75 für
die Länder des Weltpofwereins. — Einsendungen und Unfragen sind an die Könialiche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler
und Sohn, Berlin SW 12. Kochstraße 68—71, zu richten. (Ein :etrab##en in der Zeiunns- Pre Sliste für 1899 unter Nr. 2065.)
Inhalt: Amtlicher Theil: Allerhöchste Verordnung, betreffend die Uebernahme der Landeshoheit über das Schußz-
gebiet von Deutsch-Neu-Guinea durch das Reich S. 227. — Verfügung zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung,
betreffend Uebernahme der Landeshoheit über das Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea durch das Reich, vom
27. März 1899 S. 228. — Ertheilung der Ermächtigung zur Beurkundung des Personenstandes an den Bezirks-
amtmann Boeder in Kamerun S. 228. — Hinausschiebung des Inkrafttretens der neuen Zollordnung in Deutsch-
Ostafrika S. 229. — Verordnung, betreffend die Regelung der Maße und Gewichte in Deutsch-Ostafrika S. 229. —
Nunderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Bubonenpest S. 229. — Uebersicht
der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes während des Ge-
schäftsjahres 1898 S. 230. — Rundschreiben des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten S. 231. — Uebersicht der gerichtlichen
Geschäfte in Windhoek S. 233. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 234. — Personalien S. 234. 6
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 235. — Kamerun: Ueber die meuterischen Vorgänge
auf der Station Busa S. 235.— Deutsch-Südwestafrika: Aufhebung einer Grenzsperre S. 236. — Aus dem
Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 236. — Aus fremden Kolonien:
Der Handel Dahomeys S. 241.— Neue Kolonialbehörde in Paris S. 242.— Neuer Gouverneur von Lagos S. 242.
— Das Niger Coast Protektorat S. 242.— Internationales maritimes Bureau zu Sansibar S. 243.— Verschie-
dene Mittheilungen: Statistk des Handels des deutschen Zollgebietes mit den Schutzgebieten in den Jahren 1896
und 1897 S. 243. — Aerztliche Missionen S. 244. — Neue Eingöänge bei der botanischen Centralstelle in Berlin
S. 244.— Ueber Erzeugung und Verbrauch von Kautschuk S. 244. — Deutsche Ostafrika-Linie S. 245.— Litteratur
S. 246. — Litteratur-Verzeichniß S. 247. — Verkehrs-Nachrichten S. 247. — Fahrpläne S. 249. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Gelsehe; VDerordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Allerhöchste Verordnung, betreffend die Uebernahme der Landeshoheit über das
Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea durch das Reich.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen
auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R.-G.-Bl. 1888 S. 75),
im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1.
Die Landeshoheit über das Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea wird mit dem 1. April 1899
von dem Reich übernommen.
Unsere der Neu-Guinea-Kompagnie unter dem 17. Mai 1885 und 13. Dezember 1886 verliehenen
Schutzbriefe sowie Unsere Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der Neu-Guinea-Kompagnie über die
Eingeborenen ihres Schutzgebietes, vom 15. Oktober 1897, treten außer Kraft.
§ 2.
Diejenigen besonderen Vermögensrechte und sonstigen Befugnisse, welche der Neu-Guinea-Kompagnie
auf Grund der Schupbriefe sowie der gelienden gesetzlichen Vorschriften zustehen, gehen, unbeschadet der
der Kompagnie vertragsmäßig vorbehaltenen Rechte, auf den Landesfiskus des Schutzgebietes von Deutsch-
Neu-Guinea (Gesetz, betreffend die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete, vom 30. März 1892,
R.-G.-Bl. S. 369) am 1. April 1899 über. 83
8 8.
Die nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, für das
Bergwerkseigenthum maßgebenden Vorschriften finden keine Anwendung. Der Reichskanzler und mit dessen
Genehmigung der Gouverneur sind bis auf Weiteres zur Regelung dieser Verhältnisse befugt.