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Kaiserliche# Gericht für den nördlichen Bezirk (Tauga).
Aus Davon
55 z 152 5
Es waren anhängig: 15.5 . 22 #3
ss
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A. Borgerliche Rechtsstreitigkeiten, und 3
1. Prozesse, einschließlich der Urkunden Ehe= und Entmündigungsprozesse 13 27 40 29 11
2. Sonstige Sachen, und zwar:
a) Arreste und einstweilige Verfügungen — 15 15 15 —
9 Rechtshülfesahen 2 18 20 20 —
grn- svollstreckungen.. 2 10 12 10 2
......... «.......... — 27 27 26 1
9 Schnef ahen — 7 7 6 1
f Anträge außerhalb eines bei dem Geicht anhängigen Rechtsstreites — — — — —
g) Antrãäge auf Sicherung des Beweises. ..... — — — — —
Von den Sachen zu 1 und 2 gehörten zur Zuständigkeit
a) des Richtese ........ 9 93.102 97 5
b) des Gerichts.. ....... 8 11 19 11 8
B. Konkurssahen ..... — 1 1 — 1
C. Strafsachen, und zwar:
1. Sachen, bei denen ein Strafbefehl zu erlassen arrrr # — 1 1 1 —
2. Sachen, bei denen ein Hauptverfahren einzuleiten ncrr 3 8 11 9 2
Davon Privatklagena — — — — —
8. Einzelne richterliche Anordnungen — Ermittelungssachen 9 24 33 22 11
4. Sachen, in denen ein Hauptverfahren nicht zu eröffnen war (Einstellung,
uruckweisung, Zurücknahme rꝛc.)). 7 9 156 16 —
5. Beschwerden gegen Entscheidungen des Richtes. — — — — —
In den Sachen zu 2 fanden Hauptwerhandlungen stat 3 10 8 2
Davon: a) ohne Beisigersrs —2 2 2 —
b) mit Beisitzenn.. .... 8 5 8 6 2
D. Sachen der nichtstreitigen Gerstzbarken und zwar: i
1.Vonnunv-beszflegfchaften............... —"- — — —
2. Erbtheilungenn..w ......... — — — — —
3. Testamente und Erbverträge ............... — 3 8 3 —
4. Nachlaßreguliruggeen ...... 14 12 26 12 14
5. Erbbescheinigungen.. ....... — 6 6 6 —
6. Sonstige Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. .. — 57 57 57 —
E. Standesamtliche Sachen, und zwar:
Eingetragene Gebutten: — 5 — — —
Eheschliebunent — 3 — –
- Sterbefälle.w ... — 22 —
F. Konsularische Angelegenheiten (Verordnung des Reichskanzlers vom ’
IJanuat1891)SchtssgMustekungen............. — 2 2 2 —
Nundschreiben des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika an
sämmtliche Bezirkshauptmannschaften.
Miuelst Verfügung vom 27. August 1898 und vom 29. Oktober 1898 habe ich das Verfahren
in Bezug auf Einklagung alter Schulden gegen Eingeborene von Seiten weißer Händler zu regeln gesucht.
Emnzelne seitdem vorgekommene besondere Fälle haben mich nunmehr veranlaßt, die bezüglichen Bestimmungen
der Schutzverträge zum Vergleich heranzuziehen. Es ergab sich, daß durch die letzteren die einschlägigen
Verhältnisse in ganz verschiedener Weise geregelt sind; nach ihnen sollen „Streitigkeiten“ zwischen Weißen
und Eingeborenen — meist ist hinzugefügt „krimineller und civiler Natur“ —, wie folgt, geregelt werden:
1. Durch „den von Sr. Majestät hierzu berufenen Vertreter im Verein mit einem
Beisitzer des betreffenden Kapitäns“:
In den Verträgen mit Bethanien und den Hererokapitänen von Okahandya und Omaruru.
2. Desgleichen, aber ohne eingeborenen Beisitzer:
In den Verträgen mit den Kapitänen von Warmbad, der Veldschoendrager und von Berseba.
3. Durch das Kaiserliche „Gericht“ mit Beisitzern des Kapitäns:
In dem Vertrage mit Kapitän Witbooi und den Bastards von Rehoboth.
4. Desgleichen, aber ohne eingeborenen Beisitzer:
In dem Vertrage mit dem Kapitän von Gokhas.