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Bestimmungen über Nichtwahlfähigkeit und Nichtwählbarkeit ent-
halten waren.
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Der Gesetzentwurf, der den Gegenstand der gegenwärtigen
Wahlreform bildete, wurde von Ministerpräsident GIOLITTI in der
Sitzung vom 9. Juni 1911 der Kammer vorgelegt.
Die Kammer beauftragte zur Prüfung eine Kommission, deren
Präsident der Abgeordnete PIETRO LACAVA und deren Bericht-
erstatter der Abgeordnete BERTOLINI waren. Diese überreichten
ihren Bericht in der Sitzung vom 27. März 1912.
Die Generaldiskussion wurde in der Sitzung vom 2. Mai1912
mit einer Erklärung des Berichterstatters eröffnet, welcher die
Kammer über die von ihm befolgte Prozedur bei der Prüfung des
Gesetzentwurfs informierte.
Anstatt ein Gegenprojekt auszuarbeiten, welches die Abän-
derungen enthielt, die er geglaubt hatte, anbringen zu müssen,
legte er sie wieder in einer einzigen Abfassung in dem Entwurfe
vor, der sogar bereits von der Regierung und der Kommission
genehmigt war.
In dieser Hinsicht ist es gut, sich der andern und weit wich-
tigeren Erklärung in dem Bericht des Abgeordneten BERTOLINI
über die Grenzen des Gesetzentwurfs zu erinnern. „Obgleich sein
Feld ein weit mehr ausgedehntes ist“, schrieb er, befriedigt der
Gesetzentwurf weder in der von der Regierung vorgeschlagenen,
noch in der zwischen ihr und der Kommission vereinbarten Fas-
sung die Hoffnungen, die man auf die Wahlreform gesetzt hat.
Ist diese auch nicht von der gesamten öffentlichen Meinung, wie
die Reform des Wahlverfahrens, angeregt worden, und ist sie
auch nicht von solcher Tragweite, wie die Reform zum Zwecke der
Ausdehnung des Stimmrechts zur Entwicklung der politischen Ge-
sellschaft nötig geworden, so fehlt es ihr doch nicht an warmen
Anhängern und der Stütze bemerkenswerter Argumente.