fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Bestimmungen über Nichtwahlfähigkeit und Nichtwählbarkeit ent- 
halten waren. 
83, 
Der Gesetzentwurf, der den Gegenstand der gegenwärtigen 
Wahlreform bildete, wurde von Ministerpräsident GIOLITTI in der 
Sitzung vom 9. Juni 1911 der Kammer vorgelegt. 
Die Kammer beauftragte zur Prüfung eine Kommission, deren 
Präsident der Abgeordnete PIETRO LACAVA und deren Bericht- 
erstatter der Abgeordnete BERTOLINI waren. Diese überreichten 
ihren Bericht in der Sitzung vom 27. März 1912. 
Die Generaldiskussion wurde in der Sitzung vom 2. Mai1912 
mit einer Erklärung des Berichterstatters eröffnet, welcher die 
Kammer über die von ihm befolgte Prozedur bei der Prüfung des 
Gesetzentwurfs informierte. 
Anstatt ein Gegenprojekt auszuarbeiten, welches die Abän- 
derungen enthielt, die er geglaubt hatte, anbringen zu müssen, 
legte er sie wieder in einer einzigen Abfassung in dem Entwurfe 
vor, der sogar bereits von der Regierung und der Kommission 
genehmigt war. 
In dieser Hinsicht ist es gut, sich der andern und weit wich- 
tigeren Erklärung in dem Bericht des Abgeordneten BERTOLINI 
über die Grenzen des Gesetzentwurfs zu erinnern. „Obgleich sein 
Feld ein weit mehr ausgedehntes ist“, schrieb er, befriedigt der 
Gesetzentwurf weder in der von der Regierung vorgeschlagenen, 
noch in der zwischen ihr und der Kommission vereinbarten Fas- 
sung die Hoffnungen, die man auf die Wahlreform gesetzt hat. 
Ist diese auch nicht von der gesamten öffentlichen Meinung, wie 
die Reform des Wahlverfahrens, angeregt worden, und ist sie 
auch nicht von solcher Tragweite, wie die Reform zum Zwecke der 
Ausdehnung des Stimmrechts zur Entwicklung der politischen Ge- 
sellschaft nötig geworden, so fehlt es ihr doch nicht an warmen 
Anhängern und der Stütze bemerkenswerter Argumente.
	        
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