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Bekauntmachung des Kaiserkichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
1. Um den Betheiligten Zeit zu gewähren, sich in die neue Regelung der Dinge zu finden, setze ich
die Verordnung vom 1. Jannar 1899,“) betr. Kreditgewährens an Eingeborene, bis auf Weiteres außer Kraft.
2. Die Einklagung in Frage stehender Schulden kann daher wieder erfolgen, indessen lediglich gegen
den betreffenden Schuldner selbst, nicht aber gegen den Kapitän oder den ganzen Eingeborenen = Stamm.
Die für derartige Klagen zuständigen Behörden sind die Bezirkshauptmannschaften, gegen deren Entscheidung,
bei einem Objekt über 500 Mark, eine Berufung an das Gouvernement zulässig ist.
3. Da die heimathliche Civilprozeß-Ordnung sowie das materielle bürgerliche Recht den Eingeborenen
gegenüber nicht gültig sind, kann der entscheidende Beamte nur sinngemäß nach demselben verfahren. Seine
Thätigkeit wird daher mehr eine zwischen beiden Parteien vermittelnde sein müssen. Außerdem hat derselbe
zutreffenden Falles die in den Schutzverträgen vorgeschriebenen eingeborenen Beisitzer mit heranzuziehen.
4. Die Festsetzung von Gebühren für derartige Rechtsfälle bleibt vorbehalten.
5. Wann und in wie weit die Verordnung vom 1. Januar d. Is. wieder in Kraft gesetzt werden
wird, hängt von dem eintretenden Bedürfniß ab. Vor ungerechtfertigtem Kreditgeben an Eingeborene kann
daher nur dringend gewarnt werden. Der Kaiserliche Gouverneur.
Windhoek, den 23. Februar 1893.• (gez.) Leutwein.
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3.
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Es waren anhängig: -
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A. Bürzerliche Rechtsstreitigkeiten, und zwar:
Prozesse, einschliehlic der urkunden-, Ehe= und Entmündigungsprozesse — — — — —
Sonstige Rechtssachen, Arreste, einstweili he Verfügungen, Zwangsvoll= 1
streckungen, Mahnsachen, Sühnesachen, Aufgebote u. s. . — — — —
Von den Sachen zu 1 und 2 gehörten zur Nusnbie
der Richtter ç . — — —
5 der Geriheee :: —- — — — —
B. Konlurssachen.w — — —
C. Strassachen, und zwar:
1. Sachen, in welchen ein Strafbefehl zu erlassen rrr — 1 1 1 —
2. Sachen, in welchen ein Hauptverfahren einzuleiten war... . .. 1 — 1 1 —
In den Sachen zu 2 fanden Hauptverhandlungen statt:
a) ohne Beisitttee 1 — 1 1 —
wantBecsitzem................. — — — — —
3. Beschwerden gegen Entscheidungen des Richtes — — — — —
D. Pachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, und zwar: 1
1. Vormundschaften und Pflegschafen 8 2 10 1 9
2. Erbtheilungen. ... U — 1 1 1 —
3. Eintragungen und Löschungen im Grundbuch.... ... — 6 6 6 —-
4. Sonstige Handlungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (Beglaubigungen,
Tsstamentserrichtungen, vorläufige Verwahrungen u. 1. ..... — 52 52 52 —
Personalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den bisherigen Finanz-
direktor bei dem Gouvernement von Deutsch-Ostafrika v. Bennigsen zum Gouverneur von Deutsch-Neu-
Guinena zu ernennen und ihm den Rang der Räthe dritter Klasse beizulegen.
Kaiserliche Schutgtruppen.
Oberkommando der Schutztruppen.
A. K. O. vom 28. März 1899.
Professor Dr. Kohlstock, Oberstabsarzt 2. Klasse à la suite der Schutztruppe für Südwestafrika, unter
Enthebung von dem Kommando zur Dienstleistung beim Auswärtigen Amt, mit dem 1. April d. Is.
und mit seiner bisherigen Uniform zum Oberkommando der Schutztruppen versetzt.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
A. K. O. vom 6. April 1899.
v. Beesten, Leutnant im Infanterie-Regiment von Horn (3. Rhein.) Nr. 29, scheidet mit dem 18. d. Mts.
aus dem Heere aus und wird am 19. d. Mts. als Leutnant mit seinem bisherigen Patent in der
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika wieder angestellt.
*) Vergl. Deutsches Kolonialblatt 1899, S. 2732.