Full text: Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

124 zZur Lehre von der urtheilsverköndung und dem 
#. 8. Nr. 6, daß, wenn die Citation und Liefe- 
rung sich richtig bezeigen, die fatalia auch gegen 
Abwesende a die publicationis, außer dessen 
erst a die insinuatio nis laufen. — Wenn nun 
das Gesetz sagt „a die publicationis,“ so ist 
der Wille des Gesetzgebers, daß auch die Pubki- 
kation wirklich vollzogen worden seyn muß, 
nicht im mindesten zweifelhaft, wenn man den ge- 
lehrten Anmerkungen des Baron von Kreitt- 
mayr zu dem citirten Gesetze die gebührende Auf- 
merksamkeit schenket, indem hierin mit deutlichen 
Worten vorkömmt: 
fünftens“ wird zwar zur Publikation 
im engern Verstand auch die Gegenwart 
der Partheien erfordert; wenn sie aber 
bestehender Citation ungeachtet ausbleiben, so 
wird mit selber ungehindert fort- 
gefahren.“ 
„Sechstens:" Ob man den Abwe- 
senden, welche gehörig citirt worden, Nach- 
richt von dem publicirten Bescheid zu ge- 
ben, schuldig sey? .... . .... nach dem stylo 
bavarico kann solches nicht unterlassen wer- 
den, sondern da pflegt man absentibus No- 
tification mittelst abschickender eigener Boten 
auf ihre Kosten zukommen zu lassen, doch 
fängt solchen Falls das Appellations-Fatale 
nicht a die notificationis, sondern a die ac- 
kae publicationis zu laufen an, .. . . . . 
zu welchem Ende 
„siebentens“ all übrige in Codice vor- 
geschriebene ... . . . .. Praecautiones sowohl