124 zZur Lehre von der urtheilsverköndung und dem
#. 8. Nr. 6, daß, wenn die Citation und Liefe-
rung sich richtig bezeigen, die fatalia auch gegen
Abwesende a die publicationis, außer dessen
erst a die insinuatio nis laufen. — Wenn nun
das Gesetz sagt „a die publicationis,“ so ist
der Wille des Gesetzgebers, daß auch die Pubki-
kation wirklich vollzogen worden seyn muß,
nicht im mindesten zweifelhaft, wenn man den ge-
lehrten Anmerkungen des Baron von Kreitt-
mayr zu dem citirten Gesetze die gebührende Auf-
merksamkeit schenket, indem hierin mit deutlichen
Worten vorkömmt:
fünftens“ wird zwar zur Publikation
im engern Verstand auch die Gegenwart
der Partheien erfordert; wenn sie aber
bestehender Citation ungeachtet ausbleiben, so
wird mit selber ungehindert fort-
gefahren.“
„Sechstens:" Ob man den Abwe-
senden, welche gehörig citirt worden, Nach-
richt von dem publicirten Bescheid zu ge-
ben, schuldig sey? .... . .... nach dem stylo
bavarico kann solches nicht unterlassen wer-
den, sondern da pflegt man absentibus No-
tification mittelst abschickender eigener Boten
auf ihre Kosten zukommen zu lassen, doch
fängt solchen Falls das Appellations-Fatale
nicht a die notificationis, sondern a die ac-
kae publicationis zu laufen an, .. . . . .
zu welchem Ende
„siebentens“ all übrige in Codice vor-
geschriebene ... . . . .. Praecautiones sowohl