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Fällen sehr gut bewährt. Die meisten Brüder, die
schon vier, fünf und sechs Jahre in Kamcrun thätig
sind, verdanken ihre Gesundheit dem Engelberg. —
Die Farm hatte im letzten Jahre den auf sie gesetzten
Hoffnungen nicht entsprochen. Viele der hübsch heran-
gewachsenen Bäumchen wurden vom Kaffeewurm zer-
stört. Hoffentlich gedeiht Kakao, wovon schon über
20 ha angepflanzt sind, besser. — Im Garten werden
alle europäischen Gemüse, selbst Kartoffeln gezogen.
Die Früchte der Missionirung sind leider bisher nur
geringe.
Die Schwestern auf den Stationen Engelberg
und Mapanja erziehen Knaben und Mädchen und
halten sie zu Feld= und Hausarbeiten an.
Die Zahl der katholischen Christen in Kamerun
beträgt etwa 2500. Dieselben vertheilen sich auf die
einzelnen Stationen wie folgt:
Christen Ehen Schulen Kinder
Kamerun 150 2 1 150
Kribi . 750 40 10 250
Marienberg 1200 10 16 360
Edea . . 250 8 19 400
Engelberg
Mapanja 120 4 80
2470 60 50 1240
In der Mission wirken zur Zeit: 8 Priester,
16 Brüder, 10 Schwestern.
Den „)Nachrichten der ostafrikanischen Mission“
zufolge sind Missionar Worms und Frau Missionar
Holst dem Fieber erlegen. Missionar Peters hat
eine achttägige Reise durch Usaramo gemacht, um
die Hungersnoth genau zu erforschen und dem Herrn
Gouverncur darüber Bericht erstattet, der sich in
sehr dankenswerther Weise der Hungernden annimmt.
In Wuga befinden sich jetzt 10 Knaben auf der
Station. Dancben sind noch manche Kranke zu
sättigen.
Aus fremden Rolonirn.
Das Bergrecht in den portugiesischen Rolonien.
Durch Königliches Dekret vom 29. Dezember 1898
sind unter Aufhebung aller entgegenstehenden Vor-
schriften, insbesondere der Dekrete vom 4. Dezember
1869 und vom 6. Dezember 1888, für die portugie-
sischen Kolonien gemeinsame bergrechtliche Bestimmungen
erlassen und im „Diario do overno“ Nr. 3 vom
4. Januar d. Is. publizirt worden. Es hatte sich
nämlich als nöthig erwiesen, das Bergrecht der portu-
giesischen Kolonien zu modernisiren, um es einiger-
maßen mit dem der Nachbargebicte in Einklang zu
bringen; als Vorbild diente im Allgemeinen die ein-
schlägige Gesetzgebung Transvaals.
Der Inhalt des Königlichen Dekrets ist in großen
Zügen der folgende:
Das Eigenthum an Motallerzlagern gehört dem
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Staate, und diese Lager können nur mit Erlaubniß
der Regierung abgebeutet werden; frei jedoch ist die
Alluvialgoldgewinnung im Kleinbetrieb.
Das Recht zum Schürfen steht Jedermann frei, sei
er Portugiese oder Ausländer; Nichteigenthümer des
Bodens, auf welchem geschürft werden soll, haben
von der Regierung einen Schürsschein zu erbitten,
der, von Ausnahmssällen abgesehen, ertheilt werden
muß. Die ertheilten Schürsfscheine werden periodisch
publizirt. Der Besitzer eines Schürsscheins hat noch
nicht das Recht, gefundenes Erz vom Fundorte zu
entfernen. Der Eigenthümer hat gegen Schadlos-
haltung das Schürfen auf seinem Grund und Boden
zu dulden.
Das „claim“" ist beibehalten, für die Edelerze
aber als Einheit die „Konzession“ im engeren Sinne,
nämlich eine Gruppe von claims gebildet worden;
und zwar werden im Allgemeinen bei noch uner-
forschten Gebieten zehn und bei schon bekannten fünf
claims vereinigt.
Das Recht auf eine Konzession wird durch ein
Manifest verbürgt, welches amtlich eingetragen wird,
nachdem der Antragsteller den Ort genau angegeben
hat, wo er seine Nachforschungen anzustellen gedenkt
oder, im Besitze eines Schürfscheins, bereits angestellt
hat. Das Manifest wird gegenstandslos, wenn nach
Ablauf eines Jahres seit der Ausfertigung desselben
die Ertheilung der Konzession nicht beantragt
worden ist.
Die Konzessionen sind zeitlich unbeschränkt,
jedoch erlöschen sie, wenn, Fälle höherer Gewalt aus-
genommen, der Abbau längere Zeit ausgesetzt oder
nicht genügend intensiv betrieben worden ist. Mit
dem Abbau darf erst begonnen werden, nachdem seitens
der Regierung die Verifikation des Feldes stattge-
funden hat. Verzögert sich dies jedoch erheblich, so
kann der Betrieb nach Vorlage eines ins Ein-
zelne gehenden Situations= und Bauplaus eröffnet
werden. Felder, auf denen bei der amtlichen Prüfung
keine Erze gefunden worden sind, werden durch amt-
liche Veröffentlichung für frei erklärt.
Die Schürferlaubniß ist unübertragbar, der Titel
eines Manifestes dagegen kann überschrieben werden;
die Uebertragung einer Konzession kann nur vor dem
Distrikts= oder Provinzialgouverncur erfolgen. Die
claims für Edelsteine und Edelmetalle sind untheilbar
und dürfen nicht verringert werden.
Ausländer müssen für alle aus dem Bergbau sich
ergebenden rechtlichen Beziehungen vertraglich sich
der portugiesischen Gerichtsbarkeit unterwerfen.
Es ist unbedingt verboten, irgend eine Art von
Dienstverrichtungen mit ungemünztem Metall oder
ungeschliffenen Edelsteinen zu bezahlen. Lohnzahlungen
haben in Gold zu erfolgen; Bezahlung in Waaren
wird nur erlaubt, wenn dies vorher vertragsmäßig
festgesetzt ist.
Die Ausübung von stehendem Handel und Ge-
werbe auf und in der Nähcr eines Bergwerksgebietcs
ist von behördlicher, zcitlich beschränkter Erlaubniß