Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Wird festgestellt, daß eine solche Eintragung besteht, so darf das Schiff nicht in ein inländisches Schiffs- 
register eingetragen werden. " 
10. 
Ueber die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister wird von dem Registergericht eine mit 
dem Inhalte der Eintragung übereinstimmende Urkunde (Schiffscertifikat) ausgestellt. 
Das Schiffscertifikat hat außerdem zu bezeugen, daß die nach § 8 erforderlichen Nachweise geführt 
sind und daß das Schiff zur Führung der Reichsflagge befugt ist. 
§ 11. . 
Durch das Schiffscertifikat wird das Recht des Schiffes zur Führung der Reichsflagge nachgewiesen. 
Das Recht zur Führung der Reichsflagge darf vor der Ertheilung des Schiffsrertifikats nicht aus- 
geübt werden. 
Das Schiffscertifikat oder ein von dem Registergerichte beglaubigter Auszug aus dem Certifikat 
ist während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen. 
§ 12. 
Erlangt ein im Auslande befindliches Schiff dadurch, daß es in das Eigenthum eines Reichs- 
angehörigen gelangt, das Recht zur Führung der Reichsflagge, so kann das Schiffscertifikat durch eine Be- 
scheinigung ersetzt werden, die der Konsul, in dessen Bezirke das Schiff sich zur Zeit des Eigenthumsüber- 
ganges befindet, über das Recht zur Führung der Reichsflagge ertheilt (Flaggenzeugniß). Das Flaggenzeugniß 
hat nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung, darüber hinaus nur für die Dauer 
einer durch höhere Gewalt verlängerten Reise Gültigkeit. 
Ein Flaggenzeugniß kann auch behufs der ersten Ueberführung eines neuen Schiffes in einen 
anderen Hafen von dem Registergerichte des deutschen Erbauungshafens ausgestellt werden. Dieses Zeugniß 
hat nur für die Dauer der Ueberführung Gültigkeit. 
Von der Ausstellung des Flaggenzengnisses hat die ausstellende Behörde, wenn ein deutscher Hafen 
zum Heimathshafen des Schiffes bestimmt ist, dem Registergerichte dieses Hafens Anzeige zu machen. 
8 13. 
Treten in den eingetragenen Thatsachen oder Rechtsverhältnissen Veränderungen ein, so sind sie 
in das Schiffsregister einzutragen. Jede Eintragung ist baldthunlichst auf dem Schiffscertifikate zu ver- 
merken. Die Aenderung des Namens des Schiffes bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. 
Geht das Schiff unter oder wird es als reparaturunfähig kondemnirt oder verliert es das Recht 
zur Führung der Reichsflagge, so ist es in dem Schiffsregister zu löschen und das Schiffscertifikat von 
dem Registergericht unbrauchbar zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Rheder zugleich Angehöriger 
eines fremden Staates ist, und sich ergiebt, daß das Schiff in ein Schiffsregister dieses Staates ein- 
getragen ist. 
Im Falle der Verlegung des Heimathshafens aus dem Registerbezirke hat das Registergericht nach 
Vollziehung der Eintragung das Schiffscertifikat mit einer beglaubigten Abschrift des Registerinhalts dem 
neuen Registergerichte zur Bewirkung der Eintragung zu übersenden. 
8 1•4. .- 
Die Thatsachen und Rechtsverhältnisse, welche gemäß 8§ 13 eine Eintragung oder die Löschung im 
Schiffsregister erforderlich machen, sind dem Registergericht anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 
Verpflichtet hierzu sind: 
alle Personen, deren Namen nach 8 7 Nr. 5 in das Schiffsregister einzutragen sind, 
bei juristischen Personen, eingetragenen Genossenschaften und solchen Handelsgesellschaften, welche 
keine persönlich haftenden Gesellschafter haben, die gesetzlichen Vertreter, 
in dem Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 statt des Rheders dessen Vertreter, 
in dem Falle eines Eigenthumswechsels, durch den das Recht des Schiffes zur Führung der 
Reichsflagge nicht berührt wird, auch der neue Erwerber des Schiffes oder der Schiffspart. 
Die Anzeige ist von dem Verpflichteten binnen sechs Wochen nach dem Ablaufe des Tages zu be- 
wirken, an welchem er von der einzutragenden Thatsache Kenntniß erlangt hat. 
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anzeige durch einen von ihnen. 
8 15. 
Ist eine Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich, so ist das Schiffscertifikat, 
und wenn der Inhalt eines von dem Registergericht ertheilten Auszugs aus dem Schiffscertifikate berührt 
wird, auch dieser dem Gericht einzureichen. Zur Einreichung verpflichtet ist außer den im § 14 bezeichneten 
Personen nuuch der Schiffer, sobald sich das Schiff in dem Hafen befindet, in dessen Register es ein- 
getragen ist.
	        
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