Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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§ 13. 
Gefallene Thiere sind von dem Transportführer sofort einzugraben und zwar, soweit es die Boden-- 
verhältnisse zulassen, 2 m tief; anderenfalls sind sie zu verbrennen und die Reste einzugraben. 
Sind die Thiere an einer ansteckenden Krankheit verendet, so sind sie sorgfältig zu verbrennen 
und 2 m tief zu vergraben. 
l 14. 
Ist es dem Transportführer nicht möglich, das Verbrennen oder Eingraben der Thiere selbst 
vorzunehmen, so hat er bei der nächsten Polizeibehörde Anzeige zu machen und dieselbe hierum zu ersuchen. 
8 15. 
Die Polizeibehörde hat dies gegen eine im Voraus zu zahlende Gebühr von 10 Mark schleunigst 
ausführen zu lassen. 
Insoweit bei der Bestattung der Thiere höhere Auslagen entstehen, sind dieselben von der Polizei- 
behörde nachträglich zu liquidiren. 
8 16. 
Jeder Transportführer und sonstige Durchreisende hat über auf dem Transportwege oder in 
nächster Nähe desselben verendet liegende oder krank stehende Thiere der nächsten von ihm berührten 
Polizeibehörde Anzeige zu machen. Reisende, welche die betreffende Polizeistation bei Nacht passiren, sind 
dieser Anzeigepflicht enthoben. 
§ 17. 
An öffentlichen Straßen liegende bestellte vder. bepflanzte Grundstücke sind längs der Straßenseite 
von dem Eigenthümer r2c. mit einem 1½ m hohen sicheren Zaun oder Kraal zu versehen.?) 
§ 18. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 8§ 5, 7, 11 bis 14, 16 und 17 dieser Verordnung 
werden in jedem einzelnen Falle mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Die gleiche Strase trifft Denjenigen, welcher auf ergangene Aufforderung der zuständigen Bezirkshaupt- 
mannschaft den Bestimmungen des § 2 nicht nachkommt. 
§l 19. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1898 in Kraft. 
Windhoek, den 15. Mai 1898. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) v. Lindequist, Regierungsrath. 
  
Zusatz-Verordnung??) zur Zollverordnung vom 10. Oktober 1896 und 1. Juni 1898 
für Deutsch-Südwestafrika. 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schuszgebiete, 
vom 15. März 1888 wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Von jetzt ab werden auch für die Ausfuhr von Rindvieh und Kleinvieh Zölle erhoben. 
Der Zolltarif vom 1. Juni 1898 erhält demnachn unter tB. Ausfuhrzölle folgende Zusätzer 
  
  
lorft Werrengattung Zolltarif 
3.I Rinder jedes Altexs und Geschlechts.. .. . 11 EStück 60 Mark 
4. Kleinvieh (Schafe und Ziegen) ........ ..1-10- 
§2. 
Diese Verordnung tritt überall mit der Verlündung in Kraft. 
Keetmanshoop, den 20. Oktober 1898. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. 8.) (gez.) Leutwein. 
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* Durch Rundverfügung vom 29. September 1898 ist den Eigenthümern für Aufführung der Zäune und 
Kraale bis zum 1. Oktober 1899 Frist ertheilt. 
)dZu dieser Verordnung wird bemerkt, daß einem Berichte des Kaiserlichen Gouverneurs zufolge Zölle für 
Vieh, welches aus dem Schutzgebiete nach Walfischbai auogefuhrt wird, solange hieraus keine Mißstände erwachsen, nicht 
erhoben werden sollen.
	        
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