Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Heransgezeben in der Kolonial-Abtheilung des Auswärligen Amie. 
  
  
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X. Jahrgang. chertin, 15. Leptember 1899. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
v. Danckelmao. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 3.—. direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und 
Oesterreich- Ungarn, Mk. 3,75 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler & Sohn, Berlin SW 12, Kochstr. 663—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1899 unter Nr. 2065.) 
  
  
  
Inhalt: Amtlicher Theil: Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an alle Behörden des 
Schutzgebietes, betreffend Eingaben in fremden Sprachen S. 621; desgleichen an sämmtliche Dienststellen, betreffend 
Handelsmonopole S. 622. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Togo, betreffend die Neuregelung der 
Abgabe vom Handelsgewerbe S. 622. — Aufgebot des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, be- 
tresfend Landansprüche S. 623. — Personalien S. 624. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 625. — Kamerun: Von der Sanga-Ngoko-Expedition 
S. 625. — Deutsch-Südwestafrika: Bericht der Kaiserlichen Gestütsverwaltung in Nanchas S. 626. — Land- 
wirthschaftliches S. 626. — Zur Einfuhr von Zuchtvieh S. 626. — Grundsteinlegung zur Mole S. 627. — 
  
  
Deutsch-Neu-Guinea: Firmen und Erwerbsgesellschaften S. 627. — Aus dem Bereiche der Missionen 
und der Antisklaverei-Bewegung S. 627. — Aus fremden Kolonien: Verordnung über das Bergwesen 
in den französischen Kolonien S. 631. — Uganda-Eisenbahn S. 632. — Wirthschaftliche Verhältnisse im Sudan 
S. 635. — Verschiedene Mittheilungen: Die historische Glocke von Dar-co-Salam S. 636. — Patentspritze 
„Syphonia“ S. 637. — Litteratur S. 637. — Litteratur-Verzeichniß S. 638. — Schiffsbewegungen S. 638.— 
Verkehrs-Nachrichten S. 638. — Anzeigen. 
  
  
Amtlicher Theil. 
Perordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schuhgebieten. 
  
Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika an alle Behörden 
des Schutzgebietes. 
Aus Anlaß eines Einzelfalles, in dem eine Einßabe um deswillen von dem zuständigen Bezirksamt 
zurückgewiesen wurde, weil sic nicht in deutscher Sprache abgefaßt war, bestimme ich hiermit vorläufig 
Folgendes: 
Grundsätzlich ist daran festzuhalten, daß Eingaben und Schriftstücke aller Art in allen den- 
jenigen Sprachen anzunehmen sind, für deren zuverlässige Uebersetzung am Sitz der Behörde eine geeignete 
Persönlichkeit vorhanden ist. Die Behörde hat alsdann von Amts wegen für Uebersetzung der betreffenden 
Schriftstücke Sorge zu tragen. Etwa entstehende besondere Kosten sind von den Antragstellern einzuziehen. 
Diese sind daher bei Einreichung ihrer Eingaben auf die Entstehung etwaiger besonderer Kosten 
für die Uebersetzung von vornherein aufmerksam zu machen; auch wird es sich empfehlen, falls sie auf der 
Einreichung bestehen und der Behörde die Beschaffung einer Uebersetzung überlassen wollen, in geeigneten 
Fällen einen entsprechenden Vorschuß zu erheben. 
Ist eine Behörde nicht in der Lage, eine zuverlässige Uebersetzung anfertigen zu lassen, oder liegt 
begründeter Verdacht vor, daß die Eingabe absichtlich in einer fremden Sprache abgefaßt ist, um der Be- 
hörde Schwierigkeiten zu machen, so ist das Schriftstück dem Absender unter Angabe der Gründe zurück- 
zuschicken. Unter keinen Umständen ist es aber zulässig, daß das Schriftstück, ohne Antwort und ohne 
Erledigung zu finden, zurückbehalten oder gar vernichtet wird. « « 
Im Einzelnen bemerle ich noch, daß Eingaben in arabischer oder Suahelisprache, falls deren 
Uebersetzung nothwendig erscheint, dem bisherigen Gebrauche gemäß grundsätzlich gebührenfrei zu behandeln sind. 
Dar-es-Saläm, den 8. Juli 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert.
	        
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