Metadata : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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geeignete  Ermittelungen,  erforderlichenfalls  durch  Anfragen  bei  den
Standesämtern,  den  kirchlichen  Behörden  oder  durch  Einsicht  der
bei  den  Gerichten  aufbewahrten  Duplikate  der  Kirchenbücher  und
standesamtlichen  Nebenregister,  vorzunehmen

Hat  eine  derartige  Feststellung  der  persönlichen  Verhältnisse
auf  Grund  von  Urkunden  stattgehabt,  so  ist  hierüber  in  Spalte
„Sonstige  Bemerkungen“  ein  kurzer  Vermerk  aufzunehmen  (z.  B.
„Eltern,  Geburtstag  und  ort  durch  Geburtsurkunde  festgestellt"“).

Im  übrigen  sind  die  Eintragungen  in  diese  Spalte  möglichst
zu  beschränken,  eine  Personenbeschreibung  ist  nicht  aufzunehmen,
die  Angabe  besonderer  Kennzeichen  dagegen  zulässig.

4.  War  von  der  Registerbehörde  bei  der  Auskunftserteilung  über
die  Vorstrafen  auf  Abweichungen  in  den  Angaben  der  Registervermerke
  über  die  persönlichen  Verhältnisse  hingewiesen  worden  (vgl.
Nr.  33  Abs.  2)  so  ist,  sofern  nicht  die  abweichenden  Augaben  bestätigt
und  in  die  Mitteilung  ausgenommen  oder  gemäß  Nr.  3  Abs.  2
durch  Bezugnahme  auf  Urkunden  richtiggestellt  worden  sind,  das
Ergebnis  der  Ermittelungen  über  die  fraglichen  Punkte  der  Registerbehörde
  bei  Ubersendung  der  Mitteilung  auf  einem  Anlagezettel
  kurz  mitzuteilen  und  dabei  anzugeben,  ob  die  vermerkten
Vorstrafen  von  dem  Verurteilten  anerkannt  worden  sind.

5.  Sind  bei  Ausfertigung  einer  Mitteilung  gemäß  §  10  Nr.
1  noch  andere,  bisher  nicht  vermerkte  Vorstrafen  mitzuteilen,  so  ist
nur  ein  Vordruck  A  zu  benutzen,  auf  dessen  Rückseite  die  Auszüge
der  früheren  Urteile  zu  vermerken  sind.  Dabei  ist  die  zweite
Spalte  der  Rückseite  („nach  Mitteilung  von“)  nicht  auszufüllen,  es
ist  jedoch  sofern  die  Verurteilung  in  höherer  Instanz  ansgesprochen
ist,  in  der  dritten  Spalte  („Aktenzeichen")  auch  das  Gericht  erster
Instanz  anzugeben.

6.  Falls  der  Geburtsname  einer  verheirateten  oder  verwitwelen
  Frau  sich  nicht  mit  Sicherheit  feststellen  läßt,  ist  eine  zweite
Mitteilung  auf  den  durch  die  Verheiratung  erlangten  Namen  anzu-