Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Durch den Kaiserlichen Gouverneur können den Zollämtern 3. Klasse erweiterte Befugnisse 
ertheilt werden. 
86. 
Bei dringenden Umständen sind die Vorsteher der Hauptzollämter und Zollämter 1. und 2. Klasse 
befugt, das Anlaufen auch solcher Plätze, welche nicht Zollstellen sind, unter besonderen Kontrolmaßregeln 
zu gestatten. 
Zollgebiet. 
87. 
Als Zollausland werden alle nicht zu Deutsch-Ostafrika gehörenden Gebiete angesehen. Als Zoll- 
inland (Zollgebiet) gilt das deutsch-ostafrikanische Festland nebst den dazu gehörenden Inseln. 
Zollgrenze. 
88. 
Die Zollgrenze gegen das Ausland seewärts bildet eine Linie, welche in einer Entfernung von 
zehn Seemeilen dem Rande des niedrigsten Wasserstandes gleichläuft. Fahrzeuge, welche zwischen dieser 
Linie und der Küste ohne Zollpapiere mit Waaren betroffen werden, die aus dem Zollgebiete verschifft 
sind, werden als Schmuggelfahrzeuge aufgebracht. 
Grenzbewachung. 
80. 
Außer den Zollbeamten sind die Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe sowie alle Gouverne= 
mentsbeamten verpflichtet, nach näherer Anweisung des Gouverneurs Uebertretungen der Zollvorschriften zu 
verhindern oder doch zur sofortigen Anzeige beim nächsten Zollamt zu bringen. 
Zoll. und Zollfreiheit. 
8 10. 
Die aus dem Küstengebiet nach dem Auslande ausgehenden Gegenstände unterliegen dem in dem 
beigefügten Tarife (Anlage A) festgesetzten Ausfuhrzoll und der Umschlagsabgabe. Frei vom Ausfuhrzoll 
und der Umschlagsabgabe bleiben die in der Anlage B aufgeführten Gegenstände. 
8 11. 
Die in das Küstengebiet aus dem Auslande eingeführten Waaren unterliegen dem in dem bei— 
gesügten Tarise (Anlage C) festgesetzten Einfuhrzoll und der Umschlagsabgabe. 
Frei vom Einfuhrzoll und der Umschlagsabgabe bleiben die in der Anlage D aufgeführten Gegenstände. 
812. 
Waaren, die von einem Hafen des Küstengebietes nach einem anderen Hafen desselben auf dem 
Seewege überführt werden, unterliegen weder dem Ausfuhr= noch dem Einfuhrzoll, noch der Umschlaggebühr. 
Zollfreie Niederlagen. 
8 13. 
Zur Erleichterung des Verkehrs können zollfreie Niederlagen oder Privatniederlagen nach Maßgabe 
besonderer Bestimmungen errichtet werden. 
8 14. 
Eine Befreiung vom Ausfuhrzoll und der Umschlagsabgabe tritt nicht ein, wenn Waaren, welche 
bei der Einfuhr Zoll und Umschlagsabgabe entrichtet und sich bereits im freien Verkehr befunden haben, 
wieder ausgesührt werden. Ebenso findet eine Erstattung der Einfuhrabgaben nicht statt. 
l 15. 
Für die Benutzung von Häfen, Fähren, Brücken, Straßen, Niederlagen und anderen zur Erleich- 
terung des Verkehrs getroffenen Anstalten können besondere Abgaben nach Maßgabe der zu erlassenden 
Bestimmungen erhoben werden. 
Art der Verzollung. 
16. 
Die in den §§ 10 und 11 erwähnten Zölle sowie die Umschlagsabgaben sind in baarem Gelde 
zu entrichten. Insofern für die Erhebung der Abgaben der Werth der Waaren in Betracht kommt, ist 
der Werthbestimmung 
1. bei der Ausfuhr der Marktpreis am Verschiffungsorte, 
2. bei der Einfuhr der Marktpreis am Eingangsorte abzüglich des darauf ruhenden Zollbetrages zu 
Grunde zu legen. Ist letzterer Marktpreis nicht sestzustellen, so bildet der Ursprungspreis ein- 
schließlich sämmtlicher Fracht-, Landungs-, Versicherungs= oder sonstiger Spesen zuzüglich zehn 
Prozent die Grundlage für die Erhebung des Zolles und der Umschlagsabgaben.
	        
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