Object: Deutsches Kriegszustandsrecht.

236 Anlagen. 
Kriegszustandes auch in den Fällen des Art. 3 die Straf- 
bestimmungen diesen Gesetzes anzuwenden. 
Art. 11. 
Die Militärstrafgerichtsbarkeit wird durch die An- 
ordnung des Standrechts nicht berührt. 
Die Art. 3 und 4 finden auch auf Militärpersonen 
Anwendung. 
Art. 12. 
Das Staatzministerium der Justiz erläßt im Ein- 
verständnisse mit den übrigen beteiligten Ministerien die 
erforderlichen Vollzugsvorschriften. 
Gegeben zu Berchtersgaden, den 5. November 1912. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser.
	        
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