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Perordnungen und Mittheilungen der Behürden in den Schnkgebieten.
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamerun, betreffend die Erhebung
von Einfuhr= und Ausfuhrzöllen in den zur westlichen Zone des konventionellen
Kongobeckens gehörigen Gebietstheilen des Schutzgebietes Kamerun.
§ 1.
Die Ein= und Ausfuhr von Waaren über die innerhalb der westlichen Zone des konventionellen
Kongobeckens liegende Grenze des Schutzgebietes Kamerun darf nur an bestimmten, öffentlich bekannt zu
machenden Plätzen stattfinden, an denen Zollstationen nach Anordnung des Kaiserlichen Gouverneurs zu
errichten sind.
§2.
Von allen Waaren, welche über die im 8 1 dieser Verordnung bezeichnete Grenze in das
Schutzgebiet eingeführt oder aus demselben ausgeführt werden, werden Zölle nach Maßgabe der bei-
solgenden Tarife A und B erhoben. Die Zölle werden gleichzeitig mit der Ein= und Ausfuhr der
Waaren fällig.
l 3.
Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an sind sämmtliche Waaren bei ihrer Einfuhr
bezw. Ausfuhr von den Eigenthümern oder Waarenführern nach ihrer Art, Menge (Gewicht, Litermenge 2c.)
und nach ihrem Werthe unter Vorlegung etwaiger, darüber vorhandener Fakturen der zuständigen Zollstation
vorzuführen und auf einem amtlichen Formular nach den Anlagen C und D in der von der Verwaltung
vorgeschriebenen Form zu deklariren.
. Des Schreibens unkundigen Personen ist mündliche Deklaration, welche bei der Zollstation nieder-
geschrieben wird, gestattet.
Die im § 3 vorgeschriebene schriftliche oder mündliche Deklaration hat binnen drei Tagen nach
dem Eintreffen der Waaren zu erfolgen. Ein Ueberschreiten dieser Frist wird mit einer Ordnungsstrafe
bis zu 100 Mark geahndet. Von Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß
die Einhaltung dieser Frist unmöglich war. Eine bereits verhängte Strafe ist in diesem Falle wieder
aufzuheben.
§ 5.
Sind Gründe für den Verdacht der Zollhinterziehung vorhanden, die eine Einsichtnahme der
Geschäftsbücher und Lagerbestände eines Händlers durch ein Organ der Zollverwaltung erforderlich erscheinen
lassen, so ist dafür der Chef der in jenem Gebiete zu gründenden Verwaltung oder dessen allgemein oder
für den Einzelfall ernannter Stellvertreter zuständig.
§ 6.
Der Zoll ist in deutscher Reichswährung bei der zuständigen Zollstation gegen schriftliche Quittung
zu entrichten. Mit Genehmigung der im § 5 genannten Beamten kann der Zoll auch in englischem und
französischem Golde oder in natura eutrichtet und auch auf zwei Monate gestundet werden. Bei der
Bezahlung des Zolls in englischem oder französischem Golde ist analog der Verordnung vom 28. Januar
1887 1 2 — 20 Mart, ein französisches 20 Franesstück = 16 Mark zu rechnen.
Bis zur erfolgten Bezahlung des Zolls haften die Waaren für den auf ihnen ruhenden Zoll.
87.
Alle Forderungen und Nachforderungen von Zöllen, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen
zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zölle verjähren binnen drei Jahren von dem Tage an gerechnet,
an welchem die Waaren in den freien Verkehr getreten bezw. in das Ausland abgelassen worden sind.
Auf das Verantwortlichkeitsverhältniß der einzelnen mit der Zollerhebung betrauten Beamten
gegenüber dem Kaiserlichen Gouvernement sowie auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle findet diese Ver-
jährungsfrist keine Anwendung.
88.
Jede Zollhinterziehung wird mit Geldstrafe im fünfzigfachen Betrage des hinterzogenen Zolles
sowie mit Einziehung der hinterzogenen Waaren geahndet. Kann der Beschuldigte jedoch nachweisen, daß
eine Zollhinterziehung nicht beabsichtigt gewesen ist, oder daß eine solche nicht hat verübt werden können,
so tritt nur eine Ordnungsstrafe ein. Eine uneinbringliche Geldstrase ist, wenn die erkannte Strafe nicht
den Betrag von 600 Mark und die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs
Wochen übersteigt, in Haft, anderenfalls in Gefängnißstrafe von höchstens drei Monaten umzuwandeln.