160 Wechselstempelgesetz.
der Annahme des Wechsels gerechnet wird. Ist der Tag der Annahme
aus dem Wechsel nicht ersichtlich, so gilt in Ansehung der
Stempelpflicht der fünfzehnte Tag nach dem Ausstellungstag als
Tag der Annahme, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Annahme
zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist.
Fehlt in einer Schrift der im § 2 bezeichneten Art die Angabe
der zu zahlenden Geldsumme, so ist die Stempelabgabe und die
weitere Abgabe von einer Summe von zehntausend Mark zu entrichten;
wird später eine andere als diese Summe eingesetzt, so hat
die entsprechende Ausgleichung durch Nacherhebung oder Erstattung
der Steuer zu erfolgen. Fehlt in der Schrift eine Bestimmung
über die Zahlungszeit, so tritt die Verpflichtung zur Errichtung.
der weiteren Abgabe mit dem Ablaufe von drei Monaten nach dem
Ausstellungstag ein. Fehlt die Angabe des Ausstellungstags, so
gilt der Tag der Übergabe als Ausstellungstag.
8 4. Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende
Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung
ausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrat nicht für gewisse
Währungen allgemein zugrunde zu legende Mittelwerte festsetzt
und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses.
§ 5. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Reichskasse
sämtliche Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Inlande
teilgenommen haben, als Gesamtschuldner verhaftet. Die Haftung
für die weitere Abgabe (8§ 3 Abs. 2) ist auf die Personen beschränkt,
welche nach Eintritt der weiteren Abgabepflicht am Umlaufe
des Wechsels teilgenommen haben.
§ 6. Als Teilnehmer an dem Umlauf eines Wechsels wird
hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder
Unterzeichner oder Mitunterzeichner eines Akzepts, eines Indossaments
oder einer anderen Wechselerklärung, und jeder, der für
eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, verpfändet
oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentiert,
Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder mangels Zahlung Protest
erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf
den Wechsel gesetzt wird oder nicht.
8 7. Die Entrichtung der Stempelabgabe (83 Abs. 1) muß erfolgen,
ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer
Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (8 6) aus
den Händen gegeben wird.
Die Entrichtung der weiteren Abgabe (§ 3 Abs. 2) muß inner-1
Festgelegt in Ausführungsbestimmungen § 2.