Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Hals abgeschnitten ist, salbt sie mit Zanbermedizin, 
legt etwas Feuer hinein und reibt dann mit diesem 
Gefäße, die Oeffnung gegen den Leib des Betreffen— 
den gelehrt, auf diesem hin und her. Saugt sich 
das Gefäß fest, brennt die Haut des Betreffenden, 
so ist er des Diebstahls überführt. Der Zauberer 
sagt: „isoe“ 
lich der Hund). Diese Redensart rührt von der 
Sitte her, nach der man bei sehr giftigen Medizinen, 
oder „yesoc“, er ist gestorben (näm- Konsul des Deutschen Reichs in Lagos ernannt 
die sonst auch zum Ausweise von Schuld oder Un- 
schuld in Anwendung kommen, neuerdings Hunden 
dieselbe einflößt (wic es früher bei Menschen ge- 
schah). Stirbt solch stellvertretender Hund, so ist der 
Dieb oder dergl. entlarvt. Giebt er die Medizin 
von sich, heißt es ivexile oder jidexrile, und der 
Betreffende ist schuldlos. 
Die Feuerprobe hat zunächst der Bestohlenc zu 
bestehen, denn vielleicht ist der Dieb in seiner Ver- 
wandtschaft; dann brennt er selber, und die Sache 
ist erledigt. Erst wenn er sich als schuldlos er- 
wiesen, kommen die Verdächtigen an die Reihe. Der 
Verbrannte ist der Dieb, die Kalabasse kann nur 
mit Gewalt von dem Leibe des Betreffenden ent- 
fernt werden. Der Dieb muß bezahlen. Die Pro- 
zedur heißt ukupogola. 
Ebenso ist das auch im Kondelande bekannte 
lagula, hier lagula, im Schwunge. Hierbei wird 
ein Holzbecher, mit der Oeffnung nach unten, auf 
der Erde hin und her gerieben. Der Betreffende, 
für den diese Prozedur ausgeübt wird, ist der Dieb. 
Nun ist anerkanntermaßen schon genug Betrug 
dabei vorgekommen, Unschuldige für schuldig erklärt 
worden 2c. Das thut nichts, 
trogen, und man läßt sich weiter betrügen. 
Einige der 
Würsel. Drei Eisennägel mit allmählich stärker 
werdendem Kopfe werden in einen engen Bambus- 
becher gesteckt. Ist der, für den diese Würfel be- 
fragt werden, schuldig, so vereinigen sich die Nägel, 
ist er unschuldig, steht jeder Nagel für sich. Be- 
theuert der also ertappte Dieb ferner seine Unschuld, 
wird ihm ein Ohr durchbort und einer der Nägel 
da durch gesteckt resp. gezogen. Geht er glatt durch, 
ist der Betreffende unschuldig, widrigenfalls bleibt 
der Nagel mit dem Kopfe im Ohr sitzen und kann 
selbst mit Gewalt (2) nicht herausgezogen werden. 
Oftmals versucht ein und dieselbe Person alle 
vier Arten bei den verschiedenen Zauberern und 
wird, obgleich unschuldig, von allen vieren für schuldig 
erklärt, zumal wenn der Ankläger dem Zauberer 
kurz vorher eine Ziege oder dergl. gezahlt hat. 
Dann werden die Doktoren geschmäht als solche, die 
den Reichthum der Leute für nichts und wieder 
es wird weiter be- 
118 — 
Rus fremden Kolonien. 
IErnennung von deutschen Ronsuln. 
Der Kaufmann Wilhelm Eschborn ist zum 
Konsul des Deutschen Reichs in Freetown, Sierra 
Leonc, und der Kaufmann Otto Martin zum 
worden. 
Neueintheilung des Gebietes der lUiger-Company. 
Zeitungsmeldungen zufolge Wird das bisherige 
Gebiet der Niger-Company in folgender Weise ein- 
getheilt werden. Ein Theil kommt zur Kolonie Lagos, 
die dadurch bis etwa zum 9. Breitengrad nach Osten 
ausgedehnt wird. Ein anderer kommt zum Niger 
Zauberer operiren mit einer Art 
  
nichts an sich reißen, das nächste Mal aber doch 
wieder aufgesucht. 
von der Betrügerei 
fällig ist.“ 
los, die mehr als augen- 
Nur Wenige sagen sich völlig 
echster Stelle Deutschland (111 036,16 Frcs. bezw. 
Coast Protectorate. Das Letztere nach Norden bis 
etwa Idda erweiterte Gebiet erhält den Namen 
Lower Nigeria. Der Rest des Territoriums der 
Company wird Upper Nigeria benannt. Es umfaßt 
etwa 1 300 000 qkm. 
Als Governor für Lower Nigeria ist der bis- 
herige Commissioner von Niger Coast, Sir Ralph 
Moor, für Upper Nigeria Colonel Frederick Lugard 
ausersehen, der die Truppen der Company seit 1899 
kommandirte. In Lower Nigeria sollen sortan 1000, 
in Upper Nigeria 2500, in Lagos 700, in Gold 
Cuoast 1200 Soldaten stationirt worden. Die Niger 
Company besteht als Handelsgesellschaft fort. 
Dandel des Rongostaats. 
Aus den Angaben des „Bulletin oflicie! de 
IEtat Indépendent du Congo“ (März 1899 
Nr. 30) über den kongostaatlichen Handel während 
des Jahres 1898 ist Folgendes hervorzuheben: 
Der Werth des Generalhandels ist im Verhältniß 
zu 1897 um 9697 556,38 Frcs., nämlich auf 
50 581 845,06 Frcs. gestiegen. Davon entfallen 
auf die Ausfuhr 25 396 706,40 Frcs., auf die 
Einfuhr 25 185 138,66 Frcs. 
Der Spezialhandelstellt sich auf 45247 928,51 Frcs.. 
davon Ausfuhr: 22 163 481,86 Frcs., Einfuhr: 
23 084 446,65 Frecs. 
Die Kautschukausfuhr hat wiederum erheblich zu- 
genommen. 
Die Steigerung des gesammten Ausfuhrspezial- 
handels im Verhältniß zu 1888 beträgt 750 péCt. 
Die Hauptausfuhr geht nach Belgien (19320 386,71 
Frcs. im Spezial-, 20 187 117,01 Frcs. im General= 
handel). Demnächst kommen Portugiesisch-Westafrika, 
Holland, England, der französische Congo und an 
118 044,33 Frcs.). 
Die Hauptaussuhrprodukte sind aus nachstehender 
Tabelle ersichtlich: #
	        
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