498 Anhang: Verfassungsurkunde §§ 3—18.
bürger im allgemeinen betreffen, machen einen Teil des Badischen Staatsrechts aus,
und werden für alle Klassen von Landesangehörigen verbindlich, nachdem sie von
dem Staats--Oberhaupt verkündet worden sind.
§ 3. Das Großherzogtum ist unteilbar und unveräußerlich in allen seinen
Teilen.
#4. Die Regierung des Landes ist erblich in der Großherzoglichen Familie
nach den Bestimmungen der Deklaration vom 4. Oktober 1817, die als Grundlage
des Hausgesetzes einen wesentlichen Bestandteil der Verfassung bilden und als wört-
lich in gegenwärtiger Urkunde ausgenommen betrachtet werden soll.
§ 5. (I1.) Der Großherzog vereinigt in Sich alle Rechte der Staats-Gewalt,
und übt sie unter den in dieser Verfassungs-Urkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
(2.) Seine Person ist heilig und unverletzlich.
§s 6. Das Großherzogtum hat eine ständische Verfassung.
II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener, und besondere
Zusicherungen.
§ 7. (I.) Die staatsbürgerlichen Rechte der Badener sind gleich in jeder Hin-
sicht, wo die Verfassung nicht namentlich und ausdrücklich eine Ausnahme begründet.
(2.) Die Großherzoglichen Staats-Minister und sämtliche Staatsdiener sind für
die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich.
6 8. Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffentlichen Lasten bei.
Alle Befreiungen von direkten oder indirekten Abgaben bleiben aufgehoben.
8 9. (Gesetz vom 17. Februar 1849.) (I.) Alle Staatsbürger ohne Unterschied
der Religion haben zu allen Civil- und Militärstellen und Kirchenämtern ihrer Kon-
fession gleiche Ansprüche.
(2). Alle Ausländer, welchen Wir ein Staats-Amt konferieren, erhalten durch
diese Verleihung unmittelbar das Indigenat.
§ 10. Unterschied in der Geburt und der Religion begründet mit der für die
standesherrlichen Familien durch die Bundes-Akte gemachten Ausnahme keine Aus-
nahme der Militär-Dienstpflicht.
*11. Für die bereits für ablöslich erklärten Grundlasten und Dienstpflichten
und alle aus der aufgehobenen Leibeigenschaft herrührenden Abgaben soll durch ein
Gesetz ein angemessener Abkaufs-Fuß reguliert werden.
§ 12. Das Gesetz vom 14. August 1817, über die Wegzugs-Freiheit, wird als
Bestandteil der Verfassung angesehen.
§ 13. Eigentum und persönliche Freiheit der Badener stehen für alle auf gleiche
Weise unter dem Schutze der Verfassung.
8 14. (1.) Die Gerichte sind unabhängig innerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz.
(2). Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müssen von den ordentlichen
Gerichten ausgehen.
(3.) Der Großherzogliche Fiskus nimmt in allen aus privatrechtlichen Verhält-
nissen entspringenden Streitigkeiten Recht vor den Landes-Gerichten.
(4.) Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum zu öffentlichen Zwecken
abzugeben, als nach Beratung und Entscheidung des Staats-Ministeriums, und nach
vorgängiger Entschädigung.
7 15. (1.) Niemand darf in Kriminal-Sachen seinem ordentlichen Richter entzogen
werden.
(2.) Niemand kann anders als in gesetzlicher Form verhaftet und länger als
zweimal vierundzwanzig Stunden im Gefängnis festgehalten werden, ohne über
den Grund seiner Verhaftung vernommen zu sein
(3.) Der Großherzog kann erkannte Strafen mildern oder ganz nachlassen, aber
nicht schärfen.
8 16. Alle Vermögens-Konfiskationen sollen abgeschafft werden.
§ 17. Die Preßfreiheit wird nach den künftigen Bestimmungen der Bundes-
Versammlung gehandhabt werden.
§18. Jeder Landes-Einwohner genießt der ungestörten Gewissensfreiheit und
in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des gleichen Schutzes.