Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Verordnung zur Ansföhrung des Gesetzes, betreffend die Freundschaftsvertwäge 
mit Tauga nund Samoa und den Freundschafts-, He###els= umd Schisfahrtsvertrag 
mit Sausfibar. Bom 17. Februar 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf 
Grund des Gesetzes, betreffend die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und deu Freundschafts-, 
Handels= und Schifffahrtsvertrag mit Sansibar, vom 15. Februar 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 37) im 
Namen des Reichs, nach erfelgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Die Vorschriften des Freundschaftsvertrages mit Samoa vom 24. Januar 1879 (Reichs-Gefey#k. 
1881, S. 29) werden hierdurch für das Veorhältmiß zwischen Deutschland und den Inseln Upolu und Sanaji 
sowie allen anderen westlich des 17 1. Längengrades westlich von Greenmich gelegenen Inseln der Samoa- 
gruppe von dem Tage an, wo diese Inselu in deutschen Besitz übergehen, außer Anwendung gesetzt. Das 
Gleiche gilt in Ansehung der Insel Tutuila und der anderen östlich des 17 1. Längengrades mestlich vo#n 
Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe von dem Tage an, wo diese Inseln in den Besitz der 
Vereinigten Staaten von Amerika übergehen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Jagdschloß Hubertusstock, den 17. Februar 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf v. Bülow. 
Die Ratifikations-Urkunden zu dem Abkommen zwischen dem Reiche und Großbritannien 
vom 14. November 1899, betreffend die Erledigung der Samoafrage und anderer Fragen, und zu dem 
Abkommen zwischen dem Reiche, den Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannien vom 2. De- 
zember 1899, betreffend Samoa, sind am 16. Februar 1900 ausgetauscht worden. 
Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des Personenstandes. 
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(R.-G.-Bl. 1888, S. 75), des Gesetzes, betreffend die Ebeschließung und die Beurkundung des Personen= 
standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (B.-G.-Bl. 1870, S. 599) und der 
Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für die 
Schutzgebiete von Kamerun und Togo, vom 21. April 1886 (R.-G.-Bl. S. 128) ist den nachbenannten 
Beamten beim Kaiserlichen Gouvernement von Kamerun 
1. dem Großherzoglich mecklenburgischen Amtsverwalter v. Buchka, 
2. dem Assessor Freiherrn v. Gagern 
die allgemeine Ermächtigung ertheilt, innerhalb des Schutzgebietes bürgerlich gültige Eheschließungen 
bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene find, vorzunehmen und deren Geburts= und Sterbefälle 
zu deurkunden. 
  
  
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Verordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schuhgebieken. 
RNeue Zellsätze für Spirituosen in den Schutzgebieten Togo und Kamernn. 
Vom 1. April 1900 ab unterliegen Spirituosen bei ihrer Einfuhr nach den Schutzgebieten von 
Togo und Kamerun folgenden Zollsätzen: 
A. Togo. 
I. Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art, welche weder süß noch mit einer 
Substanz gemischt sind, durch welche die Feststellung des Alkoholgehalts mittels des Alkoholometers ver- 
hindert ist: 
a)bei einem Alkoholgehalte von 50 pCt. Tralles für 1 Liter 48 Pfennig, 
b) bei einem Alkoholgehalte von mehr als 50 pCt. Tralles für jedes Prozent mehr .1 - 
c) bei einem Alkoholgehalte von weniger als 50 pCt. Tralles für jedes Prozent weniger 1 
II. Für Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art, welche entweder 
süß oder mit einer Substanz versetzt sind, durch welche die Zesustellung des " Altoholgehalts 
durch den Alkoholometer verhindert ist, für 1 Liter 48 - 
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