— 281 —
erstatten sind, so kommen die erstatteten Beträge der Neu-Guinea-Kompagnie zu. Das Gleiche gilt von
am 1. April 1899 rückständigen Gebühren für Vermessungen, welche von dem durch die Neu-Guinea-
Kompagnie besoldeten Landmesser auf Ansuchen Privater ausgeführt worden sind.
Im Uebrigen verbleibt der Neu-Guinea-Kompagnie Alles, was sie auf Grund thatsächlicher Aus-
nutzung der ihr zur Zeit zustehenden Rechte und Befugnisse bis zum 1. April 1899 bereits erworben oder
erhoben hat, einschl. der Ansprüche auf Grundstücke, für welche sie Erwerbstitel besitzt, ohne daß die Ein-
tragung in das Grundbuch bisher nachgesucht wurde, aber vorbehaltlich der Prüfung der Titel durch die
Grundbuchbehörde.
Das Vorkaufsrecht auf 400 ha Land, am Weberhafen auf der Gazelle-Halbinsel, welches die
Neu-Guinea-Kompagnie der katholischen Mission vom Heiligen Herzen Jesu vertragsmäßig eingeräumt
hat, bleibt der Letzteren auch dem Reiche gegenüber erhalten.
Doppelt ausgefertigt Berlin, den 7. Oktober 1898.
Der Reichskanzler. Neu-Guinea-Kompagnie.
(gez.) Fürst zu Hohenlohe. (gez.) A. v. Hansemann, (gez.) E. Russell,
Vorsitzender der Direktion. Mitglied der Direktion.
Anlage (Perzeichniß zu Artikel 5 5 des DPertrages).
Fridrich Wilhelmshafen. Herbertshöhe.
. Gebäude:
Gebäude: 1. Haus des Alchters,
1. Wohnhaus des Landeshauptmanns, 2. Gebäude des Kaiserlichen Gerichts mit Inventar,
2. Wohnhaus des Sekretärs, 3. Haus des Gerichtsschreibers,
3. ein Bureaugebäude. * 4. Haus des Polizeiunteroffiziers,
Die Gebäude einschließlich der dazu gehörigen 5. Niederlassung der Polizeimannschaft,
Wassertanks. 6. ein Gefängnißgebäude mit Inventar
Hasenanlagen und Boote: Die Gebäude einschl. der dazu gehörigen Wassertanks.
Anlegebrücke mit zwei Pontons und Hafeneinrich- Hafenanlagen und Boote:
tungen (Baken, Laternen 2c.), zwei Gigs, Flaggen. 1 „Whaleboot“, 1 Gig, 2 Treibbaken, diverse Boots-
stücke, Segel, 1 Flaggenmast, Flaggenleinen, Hafen-
» Inventar: Z laternen, 3 Flaggen.
Wafssen und Ausrüstung der Polizeimannschaft, Grund- Inventar:
bücher und juristische Bibllothek. Grundbücher, juristische Bibllothek, Ausrüstung der
Polizeimannschaft.
Verorduung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerunn.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, und
der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird für das Schutbzgebiet verordnet wie folgt:
81.
Das Einkreisen von Elefanten, sogenanntes Einfencen oder Einbrennen, ist verboten.
82.
Zuwiderhandeln wird mit Geldstrafe os zu 5000 Mk. oder mit Gefängniß bis zu drei
Monaten bestraft.
* 3.
Neben der Strase ist auf Einziehung der Wassen und Geräthe sowie auf Beschlagnahme des
widerrechtlich erbeuteten Elfenbeins zu erkennen.
Der Versuch ist strafbar.
8 4.
85.
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Kamerun, den 15. Februar 1900.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.:
Köhler.