Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

    
Deutsches Kolonialblatt 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
H##rae der Ko-Ibtheilung des Auswirligen Amis. 
– 
  
XI. Jahrgang. Berlin, 15. Mai 1900. Nummer 10. 
Dieie Zeitschrift erscheint im der Regel am 1. und 15. iedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mittheil von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzrgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
. Danekelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Zuchhandlungen Mk. 8.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und 
Ocnterreich- Ungarn, Mk. 8.75 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von 
Frust Sieafried Mittler und Sohn. Berlin 8W12, Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preieliste für 1900 unter Nr. 2127.) 
  
  
Inhalt: Amtlicher Theil: Verordnung, betreffend Ermächtigung des Gouverneurs von Kamerun zum Erlasse von 
Anordnungen zum Schutze des Waldbestandes S. 355. — Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit S. 356. — Rund- 
erlasse des Kaiserlichen Gouverneuro von Deutsch-Ostafrika, betreffend Aufhebung des Einfuhrverbots von Waaren 
aus Aegypten und der Beschränkung des Dhauverkehrs S. 364. — Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den 
Kaiserlichen Gerichten des deutsch-ostafrikanischen Schutgebietes während des Geschäftsjahres 1899 S. 365; desgleichen 
im südwestafrikanischen Schutzgebiete S. 366. — Gouvernementskurs S. 369. — Personalien S. 369. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 369. — Deutsch-Ostafrika: Deutsch ostafrikanische 
Centralbahn S. 370. — Bericht über die Gebiete zwischen Nyassa= und Tanganyikasee S. 370. — Kamerun: 
Bericht über die Kautschuk-Erpedition des Kolonial-Wirtschaftlichen Komitees nach Westafrika S. 375. — Deutsch- 
Neu-Guinea: Eine Straferpedition auf Neu-Guinea S. 378. — Deutsche Malaria-Expedition S. 379. — 
Uebersicht über die in Kaiser Wilhelmsland befindlichen Deutschen und Fremden am 1. Januar 1899 S. 380. — 
Marshall-Inseln: Forschungserwedinion S. 380. — Liste der ein= und ausgelaufenen Schiffe in Friedrich Wilhelms- 
hafen während des Jahres 18990 S. 381. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei= 
Bewegung S. 332. — Aus fremden Kolonien: Bericht über eine Reise nach Mozambique und Britisch- 
Centralafrika S. 385. — Uganda-Eisenbahn S. 388. — Nelken= und Kopraerzeugung in Pemba und Sansibar 
S. 389. — Die Tonga-Inseln im Jahre 1899 S. 800. — Landkonzessionen in der Goldküsten-Rolonie S. 389. — 
Britisch-Indien S. 390. — Neu-Süd-Wales S. 300. — Verschiedene Mittheilungen: Export-Musterlager 
Stuttgart S. 390. — Litteratur S. 390. — Liltteratur-Verzeichniß S. 391. — Schiffobewegungen S. 391.— 
Verkehrs-Nachrichten S. 392. — Anzeigen. 
  
Amtlicher Theil. 
Gelsetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Perträge. 
Verordnung, betreffend Ermächtigung des Gonverneurs von Kamerun zum Erlasse 
von Anordnunngen zum Schutze des Waldbestandes. Vom 4. April 1900.7) 
Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Teutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen 
cuf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 
S. 75, 1899 S. 365), im Namen des Reichs, was folgt: 
I1. 
Der Gouverneur von Kamerun wird für den Bereich des ihm unterstellten Schutzgebietes ermächtigt, 
zum Zwecke des Schutzes des Waldbestandes anzuordnen, daß Personen, welche entgegen den bestehenden 
Vorschriften Holz gefällt haben, zur Wiederaufforstung der abgeholzten Fläche verpflichtet sind. 
Auch kann der Gouverneur anordnen, daß das Gouvernement von Kamerun, falls die nach Maß- 
gabe der vorstehenden Bestimmungen zur Wiederaufforstung Verpflichteten der an sie ergangenen bezüglichen 
Aufforderung binnen einer von dem Gouverneur festzusetzenden Frist nicht nachkommen, seinerseits berechugt 
in die zur Wiederaufforstung erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen und die dadurch entstehenden Kosten 
von den Verpflichteten im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Die näheren Bestimmungen über 
die Ausführung der Zwangsvollstreckung erläßt der Gonverneur. 
*2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Avril 1900. 
L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Hobenlohe. 
“ Reich Anzeiger Nr. 1/8 vom 5. Mai 1917).
	        
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