817.
Die Personen, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zuzulassen sind, werden von dem Konsul
bestimmt. Die Zulassung ist widerruflich.
Gegen eine Verfügung des Konsuls, durch die der Antrag einer Person auf Zulassung zur Aus-
übung der Rechtsanwaltschaft abgelehnt oder die Zulassung zurückgenommen wird, findet Beschwerde an
den Reichskanzler statt.
Das Verzeichniß der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen ist in der für
konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel, bekannt
zu machen.
8 18.
Die Vorschriften der §§ 157 bis 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des § 2 des Reichs-
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden auf die Leistung der Rechtshülfe
unter den bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden sowie unter diesen Behörden
und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß für die im § 160 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehene Entscheidung, sofern
die Rechtshülfe von dem Konsul versagt oder gewährt wird, das Reichsgericht in erster und letzter Instanz
zuständig ist.
Dritter Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften über das anzuwendende Recht.
*19.
In den Konsulargerichtsbezirken gelten fir die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen,
soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist:
1. die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze und der daneben
innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts
in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze sowie die Vorschriften der bezeichneten Gesetze über
das Verfahren und die Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in
den Aygelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
2. die dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze sowie die Vorschriften dieser
Gesetze über das Verfahren und die Kosten in Strassachen.
8 20.
Die im § 19 erwähnten Vorschriften finden keine Anwendung, soweit sie Einrichtungen und Ver-
hältmisse voraussetzen, an denen es für den Konsulargerichtsbezirk fehlt.
Durch Kaiserliche Verordnung können die hiernach außer Anwendung bleibenden Vorschriften,
soweit sie zu den im § 19 Nr. 1 erwähnten gehören, näher bezeichnet, auch andere Vorschriften an deren
Stelle getroffen werden.
8 2i.
Durch Kaiserliche Verordnung können die Rechte an Grundstücken, das Bergwerkseigenthum sowie
die sonstigen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, abweichend
von den nach § 19 maßgebenden Vorschriften gerchet werden.
8 22.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Vorschriften der Gesetze über
den Schutz von Werken der Litteratur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und
Modellen, von Gebrauchsmustern und von Waarenbezeichnungen in den Konsulargerichtsbezirken Anwendung
finden oder außer Anwendung bleiben.
* 23.
Soweit die im § 19 bezeichneten Gesete landesherrliche Verordnungen oder landesherrliche Ge-
nehmigung vorsehen, treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken Kaiserliche Verordnungen oder
die Genehmigung des Kaisers.
Die nach diesen Gesetzen im Verwaltungsstreitverfahren zu treffenden Entscheidungen werden für
die Konsulargerichtsbezirke in erster und letzter Instanz von dem Bundesrath erlassen.
Soweit in diesen Gesetzen auf Anordnungen oder Verfügungen einer Landes-Centralbehörde oder
einer höheren Verwaltungsbehörde verwiesen wird, treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken
Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers oder der von diesem bezeichneten Behörde.
Die nach diesen Gesetzen den Polizeibehörden zustehenden Befugnisse werden m den Konsular-
gerichtsbezirken von dem Konsul ausgeübt.
Bis zum Erlasse der im Abs. 1 vorgesehenen Kaiserlichen Verordnungen sowie der im Abs. 3
vorgesehenen Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers finden die innerhalb Preußens im bis-