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Vierter Abschnitt.
Besondere Vorschriften über das bürgerliche Recht.
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Auf Vereine, dic ihren Sitz in einem Konsulargerichtsbezirke haben, finden die Vorschriften der
§§ 21, 22, des § 44 Abs. 1 und der §§ 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
§ 32.
Die in den §§ 8 bis 10 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365), für die Errichtung deutscher Kolonialgesell-
schaften erlassenen Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf deutsche Gesellschaften, die den Betrieb
eines Unternehmens der im § 8 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art in einem Konsulargerichtsbezirke zum
Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem deutschen Schutzgebiet oder in einem
Konsulargerichtsbezirke haben.
* 33.
Durch Kaiserliche Verordnung kann für einen Konsulargerichtsbezirk oder für einen Theil eines
solchen angeordnet werden, daß statt der in den §§ 246, 247, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im
§ 352 des Handelsgesetzbuchs aufgestellten Zinssätze ein höherer Zinssatz gilt.
8 34.
Inhaberpapiere der im § 795 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, die in einem
Konsulargerichtsbezirke von einer der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Person ausgestellt worden sind,
dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers in den Verkehr gebracht werden.
§ 35.
Durch Anordnung des Reichskanzlers kann bestimmt werden, wer in den Konsulargerichtsbezirken
an die Stelle der Gemeinde des Fundorts in den Fällen der §§ 976, 977 und an die Stelle der öffent-
lichen Armenkasse einer Gemeinde im Falle des § 2072 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treten hat.
§ 36.
Die Form einer Ehe, die in einem Konsulargerichtsbezirke von einem Deutschen oder von einem
Schutzgenossen, der keinem Staale angehört, geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften
des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen
im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 614). Ein Schutz-
genosse, der einem fremden Staate angehört, kann die Ehe in dieser oder in einer anderen, nach den Ge-
setzen seines Staates zulässigen Form schließen.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in einem Konsulargerichtsbezirke
die Beachtung der Vorschriften genügt, die von der dortigen Staatsgewalt über die Form der Eheschließung
erlassen sind.
l 37.
Durch Kaiserliche Verordnung können für die innerhalb der Konsulargerichtsbezirke belegenen
Grundstücke die Grundsätze bestimmt werden, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld
oder einer Rentenschuld im Sinne des § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen ist.
8 38.
Im Falle des § 2249 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann das Testament durch mündliche
Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 errichtet werden; der § 2249 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
8 39.
Durch Kaiserliche Verordnung können für die Konsulargerichtsbezirke die der Landesgesetzgebung
vorbehaltenen Bestimmungen über die Hinterlegung und die Hinterlegungsstellen getroffen werden.
8 40.
In Handelssachen finden die Vorschriften der im § 19 bezeichneten Gesetze nur soweit Anwendung,
als nicht das im Konsulargerichtsbezirke geltende Handelsgewohnheitsrecht ein Anderes bestimmt.
Handelssachen im Sinne des Abs. 1 sind die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäste
der im § 1 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Art sowie die Angelegenheiten, die eines der im
§ 101 Nr. Za, d, e, f des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Rechtsverhältnisse zum Gegenstande haben.
Fünfter Abschnitt.
Besondere Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Kon-
kurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
8 41.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich das Verfahren vor dem Konsul sowie vor dem