Art. 23. Nach Art. 16 müssen alle Dienst-
leistungsverträge, welche die Dienenden verpflichten,
aus dem Gerichtsbezirk, wo sie ihren Wohnsitz haben,
zu verziehen, unter Mitwirkung der Anwälte für
Dienende und Ansiedler abgeschlossen werden. Die
Dienstherren oder deren Beauftragte, welche diese
Vorschrift übertreten, verfallen im ersten Falle in
eine Geldstrafe von 25 bis 50 Milreis für jeden
Dienenden, den sie gedungen haben, und im
Wiederholungsfalle in eine Strafe bis zur Höhe
von einem Jahre Besserungshaft, die nicht in Geld-
strafe umwandelbar ist, außerdem 200 bis 1000
Milreis Geldstrafe. Sind die Zuwiderhandelnden
Fremde, so können sie aus dem portugiesischen Ge-
biet ausgewiesen werden. Auf die gedungenen
Dienenden sind die Bestimmungen des Art. 22, 8§ 2
anwendbar.
Art. 24. Die Verträge, auf die sich der vorher-
gehende Artikel bezieht, sollen immer, außer den
übrigen durch Art. 17 festgesetzten Vorschriften, die
Abmachung enthalten, daß der Dienstherr verpflichtet
ist, den Dienenden in seine Heimath zu befördern,
wenn er seine Dienstzeit beendet hat und sich nicht
wieder aufs Neue hat dingen lassen. Der Dienst-
herr hat für die erforderlichen Beförderungsmittel
zu sorgen und die Kosten der Heimschaffung zu
tragen.
Einziger Paragraph. Wenn der Dienende nicht
heimgeschafft sein will, so muß ihn der Dienstherr
dem Anwalt des Bezirks, wo er sich befindet, vor-
führen, und falls er ihn aus einem berechtigten
Grunde nicht vorführen kann, hat er den That-
bestand dem betreffenden Anwalt mitzutheilen.
Art. 25. Die unter Mitwirkung der Staats-
behörde abgeschlossenen Dienstverträge können gesetz-
lich nur vor dem Anwalt erneut werden, der an dem
Orte sein Amt ausübt, wo der Dienende angestellt
war.
Art. 26. Die Anwälte, welche bei Dienstverträgen
mitwirken, die außerhalb ihres Amtsbezirks zu er-
füllen sind, haben Abschriften dieser Verträge direkt
an die Anwälte zu senden, welche in dem betreffenden
Gebiet ihr Amt ausüben. Letztere Anwälte sind
verpflichtet, über die Ausführung der betreffenden
Verträge zu wachen, indem sie mit Bezug auf die
vertragschließenden Theile die im Art. 20 festgesetzte
Gerichtsbarkeit ausüben.
Einziger Paragraph. Die Anwälte der Bezirke,
wo Eingeborene dienen, die von außerhalb dieser
Bezirke her gedungen sind, haben besonders über die
Erfüllung der im Art. 24 vorgeschriebenen Bestim-
mung zu wachen, welche die Dienstherren verpflichtet,
die Dienenden heimzuschaffen. Diese Anwälte sind
zuständig denjenigen, die diese Bedingung nicht er-
füllen, eine Geldstrafe von 100 bis 500 Milreis
aufzuerlegen.
Art. 27. Die von den Anwälten auferlegten
Geldstrafen werden auf dem Verwaltungswege ein-
gezogen.
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Art. 28. Die Hin= oder Rückbeförderung von
Dienenden, welche nach anderen Distrikten, als den-
jenigen, wo sie ihren Wohnsitz haben, verdungen
sind, muß von den Anwälten für Dienende und
Ansiedler überwacht werden, damit sie sich immer
unter normalen Gesundheits-, Sicherheits= und Be-
quemlichkeitsverhältnissen vollzieht.
Einziger Paragraph. Die örtlichen Vorschriften
können die genaueren Bedingungen festsetzen, unter
denen diese Beförderungen auszuführen sind.
Art. 29. Die Anwälte für Dienende und An-
siedler erhalten Vergütungen für die Dienstvertröge
der Eingeborenen, die sie abfassen und bestätigen.
Diese mäßig zu bemessenden Vergütungen sind durch
die örtlichen Vorschriften festzusetzen und von den
Dienstherren zu entrichten.
Art. 30. Um die amtliche Ueberwachung der
Erfüllung der Arbeitspflicht zu erleichtern, können
die örtlichen Vorschriften bestimmen, daß alle Per-
sonen, welche Eingeborene im Dienst beschäftigen,
ihnen unentgeltlich Arbeitszeugnisse ausstellen, in
denen sie erklären, wie lange die Betreffenden bei
ihnen gedient haben und an welchem Tage dieser
Dienst angefangen und aufgehört hat. Diese Zeug-
nisse können in einer beliebigen Form abgefaßt sein,
sofern sie nur die oben erwähnte Erklärung enthalten
und mit der Unterschrift des Dienstherrn sowie der
Angabe seines Wohnsitzes versehen sind. Aber es
wird sich empfehlen, bestimmte Formulare dieser
Zeugnisse einzuführen mit freigelassenem Raum, der
mit den einzelnen, näher zu bestimmenden Angaben
auszufüllen ist. Diese Formulare würden von den
Behörden unentgeltlich einzeln oder in Heften vereinigt
an Dienstherren und Dienende zu vertheilen sein.
Einziger Paragraph. Die örtlichen Vorschriften
können ferner bestimmen, daß, wenn der Dienstherr
sich weigert, dem Dienenden ein Arbeitszeugniß aus-
zustellen, Letzterer sich beim Anwalt oder einen seiner
Beauftragten zu beklagen hat. Ist die Klage ge-
rechtfertigt, so hat der Beamte den Dienstherrn mit
einer Geldstrafe von 5 bis 20 Milreis zu bestrasen.
Die Personen, welche falsche Zeugnisse dieser Art
ausstellen, werden von der Behörde, die den Betrug
entdeckt, vor Gericht geladen und mit einem Geld-
strafe von 20 bis 50 Milreis belegt werden.
Art. 31. Die der Arbeitspflicht unterliegenden
Eingeborenen, die dieser Verpflichtung nicht frei-
willig in einer der im Art. 2 angegebenen Arten
nachkommen, sollen von der Verwaltungsbehörde die
Weisung erhalten, im Dienste des Staates, der Ge-
meinden oder von Privatpersonen zu arbeiten, vor-
ausgesetzt, daß ihnen die Behörde solche Arbeit ver-
schaffen kann. Gehorchen sie einer diesbezüglichen
Aufforderung nicht, so können sie gezwungen werden,
ihr Folge zu leisten.
Einziger Paragraph. Bevor die Behörde eine
derartige Aufforderung an einen Eingeborenen er-
gehen läßt oder einen solchen Zwang auf ihn aus-
übt, hat dieselbe sorgfältig festzustellen, ob er nach