Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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83. 
Der Unternehmer ist zu verpflichten, auf Verlangen des Reichskanzlers innerhalb der Vertragsdauer 
auf der Hauptlinie für neu zu erbauende Schiffe eine Erhöhung der vertragsmäßigen Fahrgeschwindigkeit 
eintreten zu lassen, soweit auf einer ausländischen Konkurrenz-Postlinie eine Steigerung der vertragsmäßigen 
Fahrgeschwindigkeit erfolgt. 
- Diese Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hat ohne besondere Gegenleistung des Reichs zu erfolgen, 
soweit der Unternehmer der ausländischen Postlinie die für seine Dampfer vorgeschriebene Fahrgeschwindig- 
keit ohne Erhöhung der vertragsmäßigen Gegenleistung steigert. 
84. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften des Gesetzes vom 1. Februar 1890 auch auf die nach dem 
gegenwärtigen Gesetz einzurichtenden Postdampfschiffsverbindungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 25. Mai 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
  
Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schungebieten. 
—... 
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamernn, betreffend die anderweite 
Negelung der Einfuhrzölle auf Spiritnosen im Schutzgebiete Kamerun. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886, betreffend den Erlaß von Ver- 
ordnungen auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung, des Zoll= und Steuerwesens für die westafrika- 
nischen Schutzgebiete, wird für das Schutzgebiet Kamerun verordnet, was folgt: 
81. 
Vom heutigen Tage ab treten folgende Aenderungen des Zolltarifs vom 1. November 1898 ein. 
Es werden erhoben: 
Von Rum, Genever, Spiritus und sonstigen alkoholhaltigen Flüssigkeiten, welche weder süß noch mit 
einer Substanz gemischt sind, durch welche die Feststellung des Alkoholgehaltes durch den Alkoholometer 
verhindert ist, bei einer Alkoholstärke 
a) bis einschließlich 50 pCt. Tralles für ein Liter 566 Pfennig, 
b) bei 51 pCt. Tralles für ein Liter 60 - 
c) bei mehr als 51 pCt. für jedes Prozent Tralles mehr ein Zuschlags- 
zoll von . .. 5 O 
d) von Rum, Genever, Spiritus und sonstigen alkoholhaltigen Flüssigkeiten, 
welche gesüßt sind oder Zusätze enthalten, die die Feststellung 
des Alkoholgehalts durch den Alkoholometer verhindem, also zum 
Beispiel alle Liköre für ein Liter 60 - 
82. 
Eine Nachverzollung der am heutigen Tage vorhandenen, schon vorher in das Schutzgebiet ein- 
geführten Spirituosen findet nicht statt. 
Kamerun, den 1. April 1900. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: 
(L. S.) (gez.) Köhler. 
  
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
den Schutz der Holzbestände im südwestafrikanischen Schutzgebiete. 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(R.-G.-Bl. 1888, S. 75), und des § 2 Nr. 8 der Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichts- 
barkeit in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete vom 27. August 1890, wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Das Fällen von Bäumen, das Kappen von Büschen sowie das Abschälen von Baumrinde ist ohne 
Genehmigung der Polizeibehörde den Grundberechtigten nur zur Deckung des eigenen Bedarfs, anderen
	        
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