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86.
Außer dem Erlaubnißschein erhält der Berechtigte bei der erstmaligen Abgabenentrichtung für jede
Verkaufs= oder Schankstelle ein weißes Schild von 40 cm Höhe und 30 cm Breite, welches in Schwarzdruck
den Reichsadler und die Aufschrift „Erlaubniß zum Kleinverkauf und Ausschank von Branntwein“ trägt.
Dieses Schild ist an der Geschäftsstelle an einem für die Oeffentlichkeit sichtbaren Punkte anzubringen.
Für jede Erneuerung des Schildes, welche der Inhaber stets, sobald die Aufschrift unkenntlich
geworden ist, bei dem Bezirksamt zu beantragen hat, ist eine Gebühr von 3 Mark zu entrichten.
Beim Erlöschen der Berechtigung ist das Schild wieder abzullefern.
§ 7.
Am Schlusse jedes Halbjahres haben die Bezirksämter dem Gouvernement ein Verzeichniß der i
ihrem Bezirke abgabepflichtigen Personen einzureichen.
88.
Die Bezirksamtmänner beziehungsweise die von diesen beauftragten Beamten sind befugt, jederzei
Besichtigungen der Verkaufs= und Schankstellen vorzunehmen.
§#9.
Der Kleinverkauf und Ausschank von Branntwein an anderen als den durch ein Schild gekem-
zeichneten Plätzen ist verboten.
10.
Es ist verboten, an den öffentlichen Schankstellen Glückspiele abzuhalten oder zu dulden oder
Branntwein an Betrunkene zu verkaufen.
8 11.
An denjenigen Marktplätzen, an denen sich Geschäftsstellen von Personen befinden, welche die nach
den vorstehenden Vorschriften erforderliche Erlaubniß besitzen, ist der Kleinverkauf und Ausschank von
Branntwein auf dem Markte selbst verboten.
§ 12. .
Auf den Hausirhandel findet diese Verordnung keine Anwendung.
8 13.
Zuwiderhandlungen gegen die obigen Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 500 Mark, an
Stelle oder neben welcher auf Gefängniß oder Haft bis zu drei Monaten erkannt werden kann, bestroft.
Auch kann die Einziehung des ohne Erlaubniß zum Verkauf gestellten Branntweins stattfinden.
§ 14.
Anläßlich jeder Bestrafung in Gemäßheit des § 13 kann der Gouverneur die Entziehung der
Erlaubniß verfügen.
l 15.
Gegen jede auf Grund dieser Verordnung durch die Bezirksämter getroffene Entscheidung ist binnen
einem Monat die Beschwerde beim Kaiserlichen Gouvernement zulässig.
§ 16.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April d. Is. in Kraft.
Lome, den 28. März 1900.
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) Heim.
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Togo, betreffend die Gebähren-
freiheit der Auswanderung von Eingeborenen des Togogebietes nach Kamernn.
§ 1.
Die nach § 3 Absatz 2 der Verordnung, betreffend die Auswanderung Emgeborener des Togo-
gebietes vom 15. November v. Is. zu entrichtende Gebühr von 10 Mark pro Kopf kommt bei der Aus-
wanderung nach Kamerun bis auf Weiteres in Wegfall.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Lome, den 2. Juni 1900.
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) Heim.