Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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zwei Aerzten, und zwar in der Regel von zwei Sanitätsoffizieren, vorzunehmen. Jedenfalls soll einer der 
Aerzte ein Sanitätsoffizier mindestens vom Range eines Stabsarztes oder ein Gerichtsarzt sein. In den 
Schutzgebieten genügt die Zuziehung eines Arztes. 
Wird angeordnet, daß das abzugebende Gutachten schriftlich erstattet werde, so ist es von den 
hdigen gemeinschaftlich, wenn sie aber verschiedener Meinung sind, von einem jeden besonders 
auszustellen. 
Bei leichten Körperverletzungen wird zur Feststellung des Thatbestandes in der Regel die Aussage 
des Verletzten genügen. Hat ein gerichtlicher Augenschein stattgefunden, so ist dessen Ergebniß in das 
Protokoll aufzunehmen. 
2. Ist bei verletzten Frauenspersonen die Besichtigung der Geburtstheile nothwendig, so kann sie 
auch einer beeidigten Hebamme übertragen werden. Sind jedoch die Geburtstheile so verletzt, daß eine 
ärztliche Behandlung nothwendig ist, so ist nach den ersten beiden Absätzen der Ziffer B 1 zu verfahren. 
Bei derartigen Untersuchungen soll regelmäßig der Untersuchungsführer nicht zugegen sein, wie überhaupt 
das Schamgefühl auch bei männlichen Personen möglichst zu schonen ist. 
Der (die) Sachverständige ist über die Verletzung, ihre Entstehung und die möglichen Folgen aus- 
führlich zu Protokoll zu vernehmen; die Einreichung eines schriftlichen Gutachtens, dessen Richtigkeit eidlich 
zu bestätigen bleibt, ist zulässig. 
Zu § 219. 
Falsche Münzen sind an die Münzdirektion in Berlin behufs Begutachtung oder Prüfung einzu- 
senden, wobei jedesmal die Untersuchungssache oder, falls noch keine Untersuchung eingeleitet worden, die 
verdächtigen Personen sowie der letzte Besitzer der falschen Münze näher zu bezeichnen sind. 
Nach Beendigung der Untersuchung sind die falschen Münzen und Ueberführungsstücke an die 
Münzdirektion mit dem Hinweis auf deren Gutachten abzuliefern. 
Zu § 223. 
1. Die Leichenschau darf in den Fällen des ordentlichen Verfahrens nicht durch einen Gerichts- 
offizier bewirkt werden. 
Als der „zunächst erreichbare“ Amtsrichter ist der örtlich zuständige Amtsrichter anzusehen (vergl. 
§ 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes). In den Ersuchungsschreiben ist zugleich um Einsendung der über 
den Fall aufgenommenen Verhandlungen zu ersuchen. 
2. Die Militärbehörden haben darauf zu achten, daß gegebenen Falls ohne Zeitverlust die zur 
Rettung des vielleicht Scheintodten erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, auch stets Vorsorge für 
geeignete Aufbewahrung des Leichnams zu treffen. · 
3. Insofern bei einem Selbstmorde hinsichtlich der Beweggründe Zweifel oder Umstände obwalten, 
die eine nähere Ermittelung nöthig machen, muß der Gerichtsherr sie verfügen. Dies gilt namentlich dann, 
wenn der Verdacht besteht, daß der Verstorbene durch strafbare Handlungen eines Dritten zum Selbstmorde 
getrieben worden ist. 
In den Alten, betreffend die Todesermittelung einer Militärperson, ist zu vermerken, ob die 
erforderliche Anzeige des Todesfalles beim Standesamt erfolgt ist. 
Zu § 224 Abfs. 2. 
Die Heranziehung zweier Sanitätsoffiziere soll die Regel bilden. 
Zu § 225. 
Von der beabsichtigten Ausgrabung einer Leiche ist die Ortspolizelbehörde zu benachrichtigen. 
Zu § 227. 
Die Leichenöffnung ist nach den im bürgerlichen Strafverfahren geltenden Vorschriften vorzunehmen. 
Zu § 341. 
Als Vertheidiger erscheinen in der Hauptverhandlung die in Nr. 1 bis 4 bezeichneten Personen 
in der Dienstuniform, Rechtsanwälte in der Amtstracht, oder wenn sie zugleich Offiziere des Beurlaubten- 
standes sind, nach Wahl in der militärischen Dienstuniform, 
Beamte, denen eine Dienstuniform nicht verliehen ist, im schwarzen Anzuge. 
Zu § 368. 
Die auf die Einlegung oder die Zurücknahme von Rechtsmitteln bezüglichen Beurkundungen der 
Gerichtsoffiziere und der richterlichen Militärjustizbeamten (vergl. §§ 380, 398) müssen auch die Angaben 
enthalten, an welchem Tage der Gerichtsherr die betreffende Erklärung abgegeben hat. Ist dieselbe 
cheiftich oder auf telegraphischem Wege erfolgt, so ist das Schriftstück oder Telegramm der Beurkundung 
eizufügen.
	        
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