Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Die Festsetzung eines früheren Endes der Schonzeit des Dachses kann auf 
einzelne Teile des Großherzogtums beschränkt werden. 
Urkundlich haben Wir dieses provisorische Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. Wenn dieses 
provisorische Gesetz von dem nächsten Landtage nicht ausdrücklich angenommen 
werden sollte, so tritt es mit dem Ende dieses Landtages von selbst und ohne 
weiteres außer Kraft. 
So geschehen und gegeben 
Wilhelmsthal, den 16. August 1917. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. 
  
(Nr. 191.) Ministerialbekanntmachung über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der 
Landwirtschaft und des Kleingewerbes. 
Auf Grund des § 161 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die 
Kohlenverteilung über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirt- 
schaft und des Kleingewerbes vom 19. Juli 1917 (Deutscher Reichsanzeiger 
Nr. 174) wird bestimmt: 
1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk mit Ausnahme der in 3 
genannten Gemeinden. 
2. Vorstand des Kommunalverbandes ist der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
3. Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern sind die Städte Weimar, 
JIlmenau, Apolda, Jena und Eisenach. 
4. Gemeinde im Sinne des § 10 Absatz IlI der Bekanntmachung ist jede 
Gemeinde und ihr Vorstand der Gemeindevorstand im Sinne der Be- 
kanntmachung. 
Weimar, den 13. August 1917. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
55“
	        
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