Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Verordnung, betreffend das Zeigen der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe.“) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf 
Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 
(R.-G.-Bl. S. 399) im Namen des Reichs, was foldgt: 
§ 1. 
Deutsche Kauffahrteischiffe haben die Reichsflagge zu zeigen: 
a) beim Begegnen mit einem Schiff Meiner Marine, welches die Reichs-Kriegsflagge gesetzt hat, 
b) beim Passiren einer deutschen Küstenbesestigung, auf welcher die Kriegsflagge weht, wenn dos 
Passiren innerhalb drei Seemeilen vom Strande beim tiefsten Ebbestand ab gerechnet erfolgt, 
c) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen. 
§ 2. 
Fremde Kauffahrteischiffe haben in den Fällen des § 1b und c ihre Nationalflagge zu zeigen, 
ingleichen beim Begegnen mit einem Schiff Meiner Marine, welches die Reichs-Kriegsflagge gesetzt hat, 
wenn die Begegnung innerhalb der im § 1b bezeichneten Grenze erfolgt. 
83. 
Die Kommandanten Meiner Schiffe haben die Befolgung der Vorschriften über die Flaggenführung 
durch die Kauffahrteischiffe zu überwachen. Sie sind daher berechtigt 
a) in den Fällen der §§ 1, 2 das Zeigen der Flagge erforderlichen Falls zu erzwingen; 
b) den Kauffahrteischiffen solche als Nationalflagge geführten Flaggen, welche den bestehenden 
Vorschriften nicht entsprechen, und solche von ihnen geführte Wimpel, welche dem Wimpel der Kriegsmarine 
ähnlich sind, wegzunehmen, auch die unbefugte Führung der Reichsflagge zu verhindern. 
8 4. 
Die Verpflichtung der Hafenpolizelbehörden zum Einschreiten bei Nichtbefolgung der in den 88§ 1 
und 2 gegebenen Vorschriften wird durch die Bestimmung des § 3 nicht berührt. 
Schloß Wilhelmshöhe, den 21. August 1900. 
Wilhelm I. R. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des Personenstandes in Deutsch-Ostafrika. 
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75), und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und Beurkundung des 
Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599. 
Reichs-Gesetzbl. 1896, S. 614) sowie des § 18 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse 
in Deutsch-Ostafrika, vom 1. Januar 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 1) ist den nachstehenden Beamten die 
Ermächtigung ertheilt, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborenc 
sind, vorzunehmen und deren Geburten und Sterbefälle zu beurkunden, und zwar: 
dem jedesmaligen Gouverneur des Schutzgebietes von Deutsch-Ostafrika und seinem jedesmaligen Stell- 
vertreter innerhalb des ganzen Schutzgebietes, 
den Bezirksrichtern in Dar-es-Saläm und in Tanga und ihren jedesmaligen Stellvertretern innerhalb 
ihres Amtsbezirks, 
denjenigen Personen, welche für Fälle der Abwesenheit oder Behinderung der vorstehend bezeichneten 
Beamten von dem Gouverneur oder dessen Stellvertreter zur Wahrnehmung standesamtlicher 
Geschäfte bestellt werden, innerhalb des von dem Gouverneur oder seinem Stellvertreter zu 
bezeichnenden Bezirks. 
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Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des Personenstaudes in Deutsch-Südwestafrika. 
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75), und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und Beurkundung des 
Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs- 
Gesetzbl. 1896, S. 614) sowie der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung 
des Personenstandes für das südwestafrikanische Schutzgebiet, vom 8. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. 
  
*) Aus dem „Deutschen Reichs-Anzeiger“ Nr. 210, 1900.
	        
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