Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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denjenigen Personen, welche für Fälle der Abwesenheit oder Behinderung der vorstehend bezeichneten 
Beamten von dem Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter zur Wahrnehmung standesamtlicher 
Geschäfte bestellt werden, innerhalb des von dem Landeshauptmann oder seinem Stellvertreter zu 
bezeichnenden Bezirks. 
  
Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des Personenstandes im Inselgebiete der 
Karolinen, Palan und Marianen.) 
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75), und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und Beurkundung des 
Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs- 
Gesetzbl. 1896, S. 614) sowie des § 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im 
Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, vom 18. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 542) ist den 
nachstehenden Beamten die Ermächtigung ertheilt, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen. 
die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und deren Geburten und Sterbefälle zu beurkunden, und zwar: 
den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten in Ponape, Yap und Saipan 
innerhalb ihres Amtsbezirks, mit der Maßgabe, daß dieselben berechtigt sind, sich in Abwesenheits- 
oder Behinderungsfällen gegenseitig zu vertreten, 
in Fällen der Abwesenheit oder Behinderung dieser Beamten deren allgemeine Stellvertreter, in weiteren 
Behinderungsfällen die von dem Kaiserlichen Gouverneur zu Herbertshöhe oder von dem Kaeiser- 
lichen Vicegouverneur in Ponape zur Wahrnehmung standesamtlicher Geschäfte bestellten Personen. 
  
Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des Personenstandes in Samoa. 
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75), und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und Beurkundung des 
Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reich 
Gesetzbl. 1896, S. 614) sowie des § 9 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in 
Samoa, vom 17. Februar 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 136) ist den nachstehenden Beamten die Ermächtigung 
ertheilt, im Schutzgebiete von Samoa bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, die nicht 
Eingeborene sind, vorzunehmen und deren Geburten und Sterbefälle zu beurkunden, und zwar: 
dem jedesmaligen Kaiserlichen Richter zu Apia, 
in Fällen der Abwesenheit oder Behinderung desselben denjenigen Personen, welche der Kaiserliche 
Gouverneur von Samoa zur Wahrnehmung stundesamtücher Geschafte bestellt. 
  
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Verordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schuhgebieten. 
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Bekanntmachung. 
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die durch Bekanntmachung vom 3. Juni 
1899 veröffentlichte Abgrenzung der Stationsbezirke Sokode-Basari einerseits und Kete-Kratschi andererseits 
dahin abgeändert worden ist, daß die bisher zum Bezirk Kete-Kratschi gehörige Landschaft Bo in dem ihr 
auf der Sprigadeschen Karte des nördlichen Theils des Schuhgebietes Togo (1:1.000 000) gegebenen 
Umfange dem Bezirk Sokode-Basari einverleibt ist. 
Lome, den 30. Juli 1900. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Heim. 
  
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Samoa. 
Anläßlich eines Einzelfalles wird bezüglich der Auslegung und zur Erläuterung des Begriffe: 
„Eingeborener“ im Sinne des § 3 der Gouvernements-Verordnung vom 1. März 1900 Folgendes 
bekannt gegeben: 
Diejenigen Personen, die im Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten und nicht Eingeborene sind, 
werden „Fremde“ genannt. 
  
* Vergl. die Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des Personenstandes in Deutsch Neu-Guinea 
(Kol. Bl. 1899, S. 553).
	        
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