Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Bei gesetzlichen Ehen zwischen Fremden und Eingeborenen folgt die Ehefrau dem Gerichtsstande 
des Ehemannes. 
„Mischlinge“ (Halbblütige, Halscasts), die aus einer gesetzlichen Ehe eines Fremden mit einer 
Eingeborenen stammen, folgen dem Gerichtsstande des Vaters. 
Bei Mischlingen, die aus einer ungesetzlichen Verbindung eines Fremden mit einer Eingeborenen 
stammen, hat der Kaiserliche Gouverneur bezw. der Kaiserliche Richter von Fall zu Fall zu bestimmen, ob 
dieselben, mit Rücksicht auf ihre Lebensführung bezüglich ihres Gerichtsstandes als Fremde oder als Ein- 
geborene anzusehen sind. 
Apia, den 1. Juli 1900. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(gez.) Solf. 
Gonvernements-Verordunug für Samoa. 
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die 
Ausübung konsularischer Befugnise und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender 
Vorschriften in Samoa, wird hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Es ist verboten, Feuerwaffen, Schießbedar und Sprengstoffe jeder Art in das Schutzgebiet von 
Samoa einzuführen. 
§ 2. 
Von diesem Verbot sind ausgenommen: 
a)Feuerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffe, die durch das Kaiserliche Gouvernement zum eigenen 
Gebrauch eingeführt werden; 
b) Feuerwaffen und Schießbedarf zu Sportzwecken, für deren Einfuhr im voraus die schriftliche 
Erlaubniß des Kaiserlichen Gouvernements eingeholt ist; 
) Feuerwaffen und Schießbedarf, welche die Ausrüstung von Reisenden bilden; 
d) Sprengstoffe zu technischen Zwecken, für deren Einfuhr im voraus die schriftliche Erlaubniß des 
Kaiserlichen Gouvernements eingeholt ist. 
§ 3. 
Feuerwassen, Schießbedarf und Sprengstosse sind in den § 2 b bis d vorgesehenen Fällen bei 
der Aufsichtsbehörde einzutragen. Letztere hat einen Erlaubnißschein zum Führen der eingetragenen Feuer- 
waffen auszustellen. Der Erlaubnißschein enthält den Namen der zur Führung der Feuerwaffe berechtigten 
Person sowie die Beschreibung der Feuerwaffe. 
8 4. 
Für den Erlaubnißschein ist eine Gebühr von 20 Mk. (zwanzig Mark) zu zahlen. Die seitens des 
Kaiserlichen Gouvernements ertheilte Erlaubniß zur Einführung von Feuerwassen befreit nicht von der 
Verpflichtung, in jedem einzelnen Falle den festgesetzten Einfuhrzoll zu entrichten. 
86. 
Von jeder Uebertragung von Feuerwaffen, Schießbedarf oder Sprengstoffen an andere Personen, 
sei es durch Verkauf, durch Tausch oder auf andere Weise, ist der Aufsichtsbehörde vorher Kenntniß 
zu geben. 
86. 
Personen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz von Feuerwaffen sind, haben dieselben 
binnen drei Monaten zur Eintragung bei der Aussichtsbehörde anzumelden und eine eidesstattliche Ver- 
sicherung abzugeben, daß weitere als die angemeldeten Feuerwaffen nicht in ihrem Besitze sind. 
Für die so angemeldeten Feuerwaffen werden Erlaubnißscheine ohne Kosten von der Aufsichts- 
behörde ausgestellt. 
§ 7. 
Es ist verboten, Feuerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffe jeder Art an Eingeborene zu ver- 
kaufen, zu vertauschen oder in anderer Weise zu verabfolgen. 
Der Kaiserliche Gouverneur ist befugt, von dieser Bestimmung Ausnahmen eintreten zu lassen. 
S 8 
9 9. 
Der Eigenthümer oder Besißer eines Hauses oder Grundstückes, in bezw. auf welchem Feuerwasffen, 
Schießbedarf oder Sprengstosse angefunden werden, die ohne die schristliche Erlaubniß des Koaiserlichen 
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