Personalveränderungen: Gestorben ist Br.
Kobel. Heimgekehrt sind die Geschwister Wittwer
und Lutz, die Brüder Häcklinger, Gantenbein
und Lagemann und Wittwe Kobel. In der Hei-
math hat sich verheirathet Br. Hies mit Frl. Elisa-
beth Müller, Br. Nusser mit Frl. Rosa Rinckert.
Hinausgezogen sind Geschw. Hies und Nusser, die
Brüder Lagemann, Köngeter, Gutbrod, Göh-
ring, Joh. Vöhringer, Schkölziger, die Lehrerin
Mathilde Ostertag, die Bräute der Br. Schwarz
und Kobel Frl. Friederike Christe und Hulda
Müller. Br. Göhring hat sich mit Frl. Kalm-
bach verheirathet.
RAus fremden Holonien.
Dekret, betr. die portugiesischen Rolonialgesellschaften.
Ein die Kolonialgesellschaften betreffendes Dekret,
das im Sommer erlassen wurde, beschäftigt sich mit
den von der Regierung zu ernennenden Verwaltungs-
räthen.
Artikel 1 bestimmt, daß die nach den Statuten
von der Regierung zu ernennenden Verwaltungsräthe
(Administradores) aus der Zahl der Aktionäre ent-
nommen werden können, aber nicht müssen. Die
bereits bestehenden Gesellschaften, deren Statuten die
Bestimmung enthalten, daß die Verwaltungsräthe
den Aktionären zu entnehmen sind, behalten diese
Berechtigung, doch ist bei einer etwaigen Revision
ihrer Statuten dieselbe zu beseitigen. Die Ernennung
erfolgt auf unbestimmte Zeit, die Regierung kann
aber alle oder einen Theil der von ihr ernannten
Verwaltungsräthe ersetzen, wenn es ihr gut dünkt.
Letztere Bestimmung findet keine Anwendung auf
diejenigen, auf die sich Artikel 11 der Statuten der
Mozambique= und Artikel 15 der Statuten der
Nyassagesellschaft beziehen.
Artikel 2 verfügt, daß die von der Regierung
ernannten Verwaltungsräthe folgende Stellen nicht
bekleiden dürfen:
1. Stellen als Mitglieder des Verwaltungs= oder
Finanzrathes von Untergesellschaften ihrer Ge-
sellschaft.
2. Alle Stellen, die sie hindern, bei jeder Sitzung
des Verwaltungsrathes zugegen zu sein und
zu stimmen.
3. Die Stellen als Mitglieder des Verwaltungs-
oder Finanzrathes von Gesellschaften, deren
Thätigkeitsfeld in derselben Provinz liegt.
Nr. 1 findet keine Anwendung auf diejenigen
Verwaltungsräthe, welche auf Grund der Subkon-
zessionen als Delegirte der Hauptgesellschaft bei den
Untergesellschaften fungiren. Zukünftige Subkon-
zessionen dürfen eine solche Delegirung nicht zulassen.
Binnen 60 Tagen haben alle Verwaltungsräthe, die
durch vorstehende Bestimmungen berührt werden,
nachzuweisen, daß sie auf die anderen Stellen ver-
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zichtet haben, falls sie Verwaltungsräthe zu bleiben
wünschen.
Nach Artikel 3 darf kein Mitglied eines Ver-
waltungs= oder Finanzrathes einer Kolonialgesellschaft
eine dieser Funktionen gleichzeitig mit der Mitglied-
schaft des Verwaltungs= oder Aufsichtsrathes irgend
einer Gesellschaft mit Subkonzession ausüben.
Artikel 4 und 5 behandeln die Ungültigkeit der
Beschlüsse, an denen Personen theilnehmen, die sich
den Bestimmungen der vorstehenden Artikel nicht
gefügt haben.
Artikel 6 verpflichtet die von der Regierung er-
nannten Verwaltungsräthe, die Interessen des Staates
wahrzunehmen und eventuell Instruktionen einzuholen,
und ermächtigt die Regierung, sie zur Abgabe von
Gutachten einzuberufen.
Artikel 7 verordnet, daß die von der Regierung
ernannten Mitglieder der Verwaltungsräthe ihre
Funktionen persönlich auszuüben haben und sich nicht
vertreten lassen können. Falls die Gesellschaften nicht
rechtzeitig der Regierung die für die Verwaltungs-
räthe bestimmten Gehälter anweisen, so kann ihre
Konzession für hinfällig erklärt werden.
Laut Artikel 8 haben die von der Regierung
ernannten Verwaltungsräthe am Schlusse eines jeden
Vierteljahres einen eingehenden Bericht über die
Vorgänge in der Verwaltung, ihr Verhalten dabei
und die Gründe dafür einzureichen.
Artikel 9 bestimmt, daß bei den Kolonialgesell=
schaften mit Hoheitsrechten die Stellen des vom
Verwaltungsrath delegirten „ersten Gerenten“ sowie
diejenige des Gouverneurs des Territoriums nicht
ohne Zustimmung der Regierung besetzt werden können.
Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung hat den
Verlust der Konzession zur Folge. Ausgenommen
sind diejenigen Gesellschaften, deren Statuten dieser
Bestimmung entgegenstehen.
Artikel 10. In den Generalversammlungen der
Kolonialgesellschaften, von denen der Staat Aktien
besitzt, hat derselbe über so viel Stimmen zu ver-
fügen, als der Quotient beträgt, der sich aus der
Division der Gesammtzahl seiner Aktien durch die
geringste Zahl Aktien ergiebt, die zur Theilnahme
an den Versammlungen berechtigt. «
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Verschiedene Mittheilungen.
Praämiirung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft
auf der Pariser Weltausstellung.
Der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft ist für
ihre in der Abtheilung Madagaskar der Pariser
Ausstellung ausgestellte Vanille aus Nossibé die
silberne Medaille zuerkannt worden.