Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Personalveränderungen: Gestorben ist Br. 
Kobel. Heimgekehrt sind die Geschwister Wittwer 
und Lutz, die Brüder Häcklinger, Gantenbein 
und Lagemann und Wittwe Kobel. In der Hei- 
math hat sich verheirathet Br. Hies mit Frl. Elisa- 
beth Müller, Br. Nusser mit Frl. Rosa Rinckert. 
Hinausgezogen sind Geschw. Hies und Nusser, die 
Brüder Lagemann, Köngeter, Gutbrod, Göh- 
ring, Joh. Vöhringer, Schkölziger, die Lehrerin 
Mathilde Ostertag, die Bräute der Br. Schwarz 
und Kobel Frl. Friederike Christe und Hulda 
Müller. Br. Göhring hat sich mit Frl. Kalm- 
bach verheirathet. 
RAus fremden Holonien. 
Dekret, betr. die portugiesischen Rolonialgesellschaften. 
Ein die Kolonialgesellschaften betreffendes Dekret, 
das im Sommer erlassen wurde, beschäftigt sich mit 
den von der Regierung zu ernennenden Verwaltungs- 
räthen. 
Artikel 1 bestimmt, daß die nach den Statuten 
von der Regierung zu ernennenden Verwaltungsräthe 
(Administradores) aus der Zahl der Aktionäre ent- 
nommen werden können, aber nicht müssen. Die 
bereits bestehenden Gesellschaften, deren Statuten die 
Bestimmung enthalten, daß die Verwaltungsräthe 
den Aktionären zu entnehmen sind, behalten diese 
Berechtigung, doch ist bei einer etwaigen Revision 
ihrer Statuten dieselbe zu beseitigen. Die Ernennung 
erfolgt auf unbestimmte Zeit, die Regierung kann 
aber alle oder einen Theil der von ihr ernannten 
Verwaltungsräthe ersetzen, wenn es ihr gut dünkt. 
Letztere Bestimmung findet keine Anwendung auf 
diejenigen, auf die sich Artikel 11 der Statuten der 
Mozambique= und Artikel 15 der Statuten der 
Nyassagesellschaft beziehen. 
Artikel 2 verfügt, daß die von der Regierung 
ernannten Verwaltungsräthe folgende Stellen nicht 
bekleiden dürfen: 
1. Stellen als Mitglieder des Verwaltungs= oder 
Finanzrathes von Untergesellschaften ihrer Ge- 
sellschaft. 
2. Alle Stellen, die sie hindern, bei jeder Sitzung 
des Verwaltungsrathes zugegen zu sein und 
zu stimmen. 
3. Die Stellen als Mitglieder des Verwaltungs- 
oder Finanzrathes von Gesellschaften, deren 
Thätigkeitsfeld in derselben Provinz liegt. 
Nr. 1 findet keine Anwendung auf diejenigen 
Verwaltungsräthe, welche auf Grund der Subkon- 
zessionen als Delegirte der Hauptgesellschaft bei den 
Untergesellschaften fungiren. Zukünftige Subkon- 
zessionen dürfen eine solche Delegirung nicht zulassen. 
Binnen 60 Tagen haben alle Verwaltungsräthe, die 
durch vorstehende Bestimmungen berührt werden, 
nachzuweisen, daß sie auf die anderen Stellen ver- 
  
715 — 
zichtet haben, falls sie Verwaltungsräthe zu bleiben 
wünschen. 
Nach Artikel 3 darf kein Mitglied eines Ver- 
waltungs= oder Finanzrathes einer Kolonialgesellschaft 
eine dieser Funktionen gleichzeitig mit der Mitglied- 
schaft des Verwaltungs= oder Aufsichtsrathes irgend 
einer Gesellschaft mit Subkonzession ausüben. 
Artikel 4 und 5 behandeln die Ungültigkeit der 
Beschlüsse, an denen Personen theilnehmen, die sich 
den Bestimmungen der vorstehenden Artikel nicht 
gefügt haben. 
Artikel 6 verpflichtet die von der Regierung er- 
nannten Verwaltungsräthe, die Interessen des Staates 
wahrzunehmen und eventuell Instruktionen einzuholen, 
und ermächtigt die Regierung, sie zur Abgabe von 
Gutachten einzuberufen. 
Artikel 7 verordnet, daß die von der Regierung 
ernannten Mitglieder der Verwaltungsräthe ihre 
Funktionen persönlich auszuüben haben und sich nicht 
vertreten lassen können. Falls die Gesellschaften nicht 
rechtzeitig der Regierung die für die Verwaltungs- 
räthe bestimmten Gehälter anweisen, so kann ihre 
Konzession für hinfällig erklärt werden. 
Laut Artikel 8 haben die von der Regierung 
ernannten Verwaltungsräthe am Schlusse eines jeden 
Vierteljahres einen eingehenden Bericht über die 
Vorgänge in der Verwaltung, ihr Verhalten dabei 
und die Gründe dafür einzureichen. 
Artikel 9 bestimmt, daß bei den Kolonialgesell= 
schaften mit Hoheitsrechten die Stellen des vom 
Verwaltungsrath delegirten „ersten Gerenten“ sowie 
diejenige des Gouverneurs des Territoriums nicht 
ohne Zustimmung der Regierung besetzt werden können. 
Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung hat den 
Verlust der Konzession zur Folge. Ausgenommen 
sind diejenigen Gesellschaften, deren Statuten dieser 
Bestimmung entgegenstehen. 
Artikel 10. In den Generalversammlungen der 
Kolonialgesellschaften, von denen der Staat Aktien 
besitzt, hat derselbe über so viel Stimmen zu ver- 
fügen, als der Quotient beträgt, der sich aus der 
Division der Gesammtzahl seiner Aktien durch die 
geringste Zahl Aktien ergiebt, die zur Theilnahme 
an den Versammlungen berechtigt. « 
—.-«---— 
Verschiedene Mittheilungen. 
Praämiirung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft 
auf der Pariser Weltausstellung. 
Der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft ist für 
ihre in der Abtheilung Madagaskar der Pariser 
Ausstellung ausgestellte Vanille aus Nossibé die 
silberne Medaille zuerkannt worden. 
 
	        
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