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86.
Reklamationen sind an das Kaiserliche Bezirksamt zu richten, welches endgültig entscheidet.
II. UArbeitsleistung.
· 87.
Die im § 1 genannten Personen sind zur unentgeltlichen Arbeitsleistung für öffentliche Zwecke
nach Anordnung des Kaiserlichen Bezirksamtes verpflichtet, und zwar haben:
a) Verheirathete 12 Arbeitstage,
b) Ledige 20 - im Jahre zu leisten.
88.
Der Ortsschulze bestimmt mit Unterstützung der Bezirksausseher die vom Kaiserlichen Bezirksamt
verlangten Arbeiter, wobei indessen die größte Rücksicht auf dringliche eigene Arbeiten der Pflichtigen
genommen werden soll. Die Zahl der von Jedem geleisteten Arbeitstage wird in dem Einwohner=
verzeichniß vermerkt.
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Ausgenommen von der Verypflichtung sind:
a) Arbeitsunfähige, auf die Unterstützung Anderer angewiesene Leute,
b) Väter von mehr als fünf im Inselgebiete lebenden Kindern,
c) Diejenigen, welche an Stelle der Arbeitsleistung eine Abgabe entrichten, deren Höhe sich bis auf
Weiteres nach dem ortsüblichen Tagelohn von 0,50 Mark bemißt,
d) Die ohnedies in einem Dienstverhältniß zum Reiche, bezw. zum Kaiserlichen Bezirksamt stehenden
Personen.
e) Die Geistlichen und Sakristane und eine bestimmte Zahl von Kirchensängern.
8 10.
Reklamationen — auch bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit 2c. — find an
das Kaiserliche Bezirksamt zu richten, welches endgültig entscheidet.
§ 11.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Saipan, den 17. Januar 1900.
Der Kaiserliche Bezirksamtmann.
(gez.) Fritz.
Bekanntmachung, betreffend den Besitz und die Führung von Feuerwaffen
im Inselgebiete der Marianen.
In Ausführung der Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea vom
17. Oktober 1899, betreffend das Verbot der Verabfolgung von Wafssen, Munition, Sprengstoffen und
alkoholhaltigen Getränken an Eingeborene der Karolinen, Palau und Marianen,*) wird unter Abänderung
der seitherigen spanischen Verordnungen bis auf Weiteres das Folgende bestimmt:
81.
Sämmtliche Feuerwaffen und Vorräthe von Munition sind nach Ort und Menge binnen acht
Tagen von heute an gerechnet, bezw. künftig binnen acht Tagen nach der Anschaffung dem Kaiserlichen
Bezirksamte anzumelden.
§ 2.
Die Führung von Feuerwaffen ohne besondere Erlaubniß ist verboten.
83.
Zuverlässigen und des Gebrauchs der Waffen kundigen Personen kann zum Zwecke der Jagd vom
Kaiserlichen Bezirksamt die Erlaubniß zur Führung eines Jagdgewehres ertheilt werden.
Die Berechtigte erhält alsdann gegen eine Jahresgebühr von 10 Mark einen auf seinen Namen
lautenden, nicht übertragbaren Waffenpaß auf die Dauer eines Jahres. Die etwaige Erneuerung des
Passes nach Ablauf dieser Frist ist rechtzeitig zu beantragen.
8 4.
Stellt sich nachträglich heraus, daß der Berechtigte hinsichtlich seiner Person den in § 3 geforderten
Voraussetzungen nicht entspricht, so kann ihm vom Keiserlichen Bezirksamt jederzeit der Waffenpaß entzogen
werden. Eine Rückerstattung der Gebühr findet alsdann nicht statt.
*) Siehe Kolonialblatt Nr. 13 vom 1. Juli 1900, S. 496.