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8 2.
Die Bereitung der Tuba zum Zwecke des Verkaufs oder Genusses als Getränk ist verboten.
§ 3.
Jedem Haushaltsvorstand soll es indessen auf Antrag gestattet werden, von zweien seiner Kokos-
bäume den Saft zur Bereitung von Essig und Süßigkeit sowie von Hefe zu gewinnen. Es wird aus-
drücklich darauf hingewiesen, daß diese Vergünstigung nur den Vorständen eines selbständigen Haushalts,
also nicht etwa auch den anderen Familienmitgliedern zusteht, auch wenn diese eigene Kokospflanzungen
besitzen, und daß diese Vergünstigung im Falle des Mißbrauchs jederzeit zurückgezogen werden kann.
84.
Wer die in seinem Besitz befindlichen, zum Verkauf bestimmten Vorräthe an geistigen Getränken
nicht innerhalb der in § 1 angegebenen Frist nach Art und Menge richtig anmeldet, versällt in eine
Geldstrafe bis zu 100 Mark, auch kann auf Einziehung der Vorräthe erkannt werden.
*5.
In eine Strafe von 10 Mark für jeden widerrechtlich angezapften Baum verfällt Derjenige, welcher
a) ohne im Besitze einer schriftlichen Erlaubniß des Kaiserlichen Bezirksamtes zu sein, Kokos
bäumen den Saft entzieht;
b) mehr als die ihm gestattete Zahl von Bäumen anbohrt.
§.
Die Ortsschulzen und Aufseher haben über die genaue Ausführung der obigen Bestimmungen zu
wachen und mir jeden Uebertretungsfall alsbald anzuzeigen.
Saipan, den 16. Januar 1900.
Der Kaiserliche Bezirks amtmann.
(gez.) Frit.
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-
Ostafrika im Monat Juli 1900.
(Eine Rupie zum Kurse von 1,392 Mk.)
Zölle für Schisffahrts.Holzschlag.#eben-
baupt-Zollantusfuhr! Einfuhr ugabe Gebührennahmen, Insgesammt
Rp. B. Rp. P.]s Rp. (P.] Rp. /P.] Kp. P.] Np. P. — M. (i4
l
Tauga»..... 13443614545013—156—229 s— 16277H37-22658239
Paugqui...... 221924494329——2:2672-08723723-100744«
Bagqmoyo..... 10941432587544—-32,0623-323687261-51327-15
Das-es-Sacam....3952072094060sa-92«43333532535235-352m74
Kicwq....... 5475 SS2 1 204 4
Linddil 6913/315 376 55½1S, 21
Zusammen30 846/604%3 10 41 2 34-156 6104
— — — — — — — — —
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* 92 Pf. 98 V(. 38 Pf. 26 Pl. 1
Gonvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für
den Monat September 1900 auf 1,39 Mark —= 1 Rupie festgesetzt worden.
Perspnalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Ober-Postassistenten
und W“* = GÖ6 Gouvernementssekretär Banse in Apia den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse
zu verleihen.