— 790 —
Bekanntmachung, betreffend die östlich des 171. Längengrads westlich von
Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe. Vom 25. September 1900.
Die östlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe=
sind am 17. April 1900 in den Besitz der Vereinigten Staaten von Amerika übergegangen. Bon jenem
Tage an sind die Vorschriften des Freundschaftsvertrags zwischen dem Reiche und Samoa vom 24. Januar
1879 (Reichs-Gesetzbl. 1881, S. 29) gemäß der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Februar 1900 (Reichs-
Gesetzbl. S. 39) in Ansehung der bezeichneten Inseln außer Anwendung getreten. Die dort bis dahin auf
Grund dieses Vertrags ausgeübte Konsulargerichtsbarkeit ist seit demselben Zeipunkt in Wegfall gekommen.
Berlin, den 25. September 1900.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Verfügung wegen Inkrafttretens der Allerhöchsten Verordnung, betreffend Das
Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. S .1045).
Vom 3. Oktober 1900.7)
Auf Grund des § 80 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deurch-
Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1045) wird Folgendes bestimmt:
Die gedachte Verordnung tritt für das Küstengebiet, dessen Zubehörungen, die Insel Masia und
das Gebiet des Kaiserlichen Schutzbriefs mit dem 10. Oktober 1900 in Kraft.
Berlin, den 3. Oktober 1900.
Der Reichskanzler.
(gez) Fürst zu Hohenlohe.
Vereinbarung.
Zwischen der Kaiserlichen Regierung und dem Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika, beide vertreten
durch den Reichskanzler, einerseits, und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, vertreten durch ihre unter-
zeichneten Vorstandsmitglieder, andererseits, ist Folgendes vereinbart worden.
§ 1. —
Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft verzichtet mit dem Zeltpunkte der Einführung der Aller-
höchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9. Oktober 1898, für das Küsten-
gebiet, dessen Zubehörungen, die Insel Mafia und das Gebiet des Kaiserlichen Schutzbriefes zu Gunften
des Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika auf alle Rechte, die ihr in Bezug auf die Gewinnung von Mine-
ralien in den genannten Gebieten von der Kaiserlichen Regierung in § 7 Nr. 2 des Vertrages zwischen
der Regierung und der -Gesellschaft vom 20. November 1890 eingeräumt sind.
82
Als Entgelt für diesen Verzicht verpflichtet fich der Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika, an die
Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft die Hälste der Feldersteuern und Förderungsabgaben abzuführen, welche
er auf Grund der 88§ 54 bis 56 der Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom
9. Oktober 1898 oder auf Grund der nach Anhörung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft etwa an
ihre Stelle zu setzenden Bestimmungen von den innerhalb der in § 1 dieser Vereinbarung genannten
Gebiete gelegenen Bergbaufeldern bis zum 31. Dezember 1935 erheben wird.
83.
Die Bezahlung der hiernach von dem Landesfiskus zu entrichtenden Beträge erfolgt spätestens
drei Monate nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres unter Zugrundelegung der von der zuständigen
Landesbehörde aufzustellenden Einnahmenachweisungen. Ein Recht auf die Einsicht in die Bücher oder
Akten des Landesfiskus steht der Gesellschaft nicht zu. «
Berlin, den 25. September 1900.
Für die Kaiserliche Regierung und den Für die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft
Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika: die Vorstandsmitglieder:
Fürst zu Hohenlohe. Bourjau. Lucas.
*) Reichs-Gesetzblatt 1900, S. 847, und Reichs-Anzeiger Nr. 236.