Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

  
Deutsches Kolonialblatt 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herauszegeben in der Voleuial-Abitzeilung des Inswärtigen Amnts. 
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XI Jahrgang. — — Uummer 22. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mittheflungen von Forschungereisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutsgebieten“, herausgegeben von Dr. Froiherr 
v. Danrekalman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Guchba#dlungen Mk. 8.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3.50 für Deutschland einschl. der dentschen Schutzgebiete und 
Oesterreich- Ungarn, Mk. 3,75 für die Länder des Weltvostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hoibuchhandlung von 
Ern# Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1900 unter Nr. 2197.) 
Junhalt: Amtlicher Theil: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten S. 859. — 
Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des Personenstandes in Deutsch-Neu-Guinea, einschl. des Insel- 
gebiets der Karolinen, Hola und Marianen S. 861. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zoll- 
verwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat August 1900 S. 862. — Personalien S. 862. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 862. — Sitzung des Kolonialraths S. 862. — Kamerun: 
Bericht über die Thäütigkeit der Strafexpedition nach den Croß-Schnellen (mit zwei Karten) S. 870. — Bericht des 
Kaiserlichen Gouvernements S. 874. — Die deutsche Handelsgesellschaft „Kamerun“ S. 876. — Deutsch-Süd- 
westafrika: Eine südwestafrikanische Schäfereigesellschaft S. 876. — Aus fremden Kolonien: Englisch- 
tonganesischer Schutzvertrag S. 876. — Verschiedene Mittheilungen: Aufruf des Deutschen Frauenvereins 
für Krankenpflege in den Kolonien S. 876. — Schiffsbewegungen S. 877. — Verkehrs-Nachrichten S. 877. 
Amtlicher Theil. 
Geseke; Perordnungen der Reichsbehörden; Perträge. 
  
  
Verordnung, betreffend die Nechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen 
im Namen des Reichs, was folgt: 
81. 
Das Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- 
gebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899, S. 365), vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesegbl. 
S. 809), tritt in den Schutzgebieten am 1. Januar 1901 in Kraft. 
§ 2. 
Den Eingeborenen werden im Sinne des § 4 und des §7 Absatz 3 des Schutzebietsgesetzes die 
Angehörigen fremder farbiger Stämme gleichgestellt, soweit nicht der Gouverneur (Landeshauptmann) mit 
Genehmigung des Reichskanzlers Ausnahmen bestimmt. Japaner gelten nicht als Angehörige farbiger 
Stämme. 
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§ 3. 
Die im § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 213) bezeichneten, dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften bleiben außer Anwendung, soweit 
sie die Rechte an Grundstücken, das Bergwerkseigenthum sowie dee sonstigen Berechtigungen betreffen, für 
welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. Soweit diese Verhälmisse noch nicht durch 
Kaiserliche Verordnung geregelt sind, ist der Reichekanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur 
(Landeshauptmann) bis auf Weiteres befugt, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 
84. 
Die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Litteratur und Kunst, von Photo- 
graphien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchsmustern und von Waarenbezeich- 
nungen finden Anwendung. 
§ 5. 
In Strassachen tritt, sofern es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt, die Mitwirkung einer 
Staatsanwaltschaft bei der Hauptverhandlung in erster Instanz, bei der Einlegung von Rechtsmitteln und 
bei dem Verfahren in zweiter Instanz ein.
	        
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