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Der Staatsanwalt wird von dem Gouverneur (Landeshauptmann), in dem Inselgebiete der
Karolinen, Palau und Marianen von dem durch den Gouverneur zu bestimmenden Beamten bestellt. Die
Auswahl erfolgt aus der Zahl der Beamten des Schutzgebiets. Sofern dies nicht ausführbar ist, können
andere geeignete Personen als Staatsanwälte bestellt werden. Der Staatsanwalt untersteht der Aufsicht
und Leitung desjenigen Beamten, welcher ihn bestellt hat.
Soweit der Staatsanwalt zuständig ist, bleiben die Vorschriften des § 65 und des § 71 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung.
§ 6.
In Strassachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Beisitzern statt, wenn der
Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zu-
ständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §§ 74, 75 des Gerichtsverfassungsgcesetzes bezeichneten
Vergehen gehört.
Diese Vorschrift findet für das Schutzgebiet von Kiautschou keine Anwendung.
§ 7.
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen wird den
Gerichten erster Instanz übertragen. Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die
im § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 bezeichneten Strafsachen
gelten.
88.
Die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 begründete Zuständigkeit
des Reichsgerichts wird für das Schutzgebiet von Togo der Gerichtsbehörde zweiter Instanz im Schuß-
gebiete von Kamerun, für das Schutzgebiet von Kiautschou dem Kaiserlichen Konsulargericht in Shanghai,
für das Inselgebiet der Karolinen, Palau und Marianen der Gerichtsbehörde zweiter Instanz im Schug-
gebiete von Deutsch-Neu-Guinea, für die übrigen Schutzgebiete der in einem jeden derselben errichteten
Gerichtsbehörde zweiter Instanz mit der Maßgabe übertragen, daß das Gericht aus dem zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten und vier Beisitzern besteht.
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften des § 11 Abs. 1 und der
§§ 12, 13 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
Auf das Verfahren in der Bernfungs= und Beschwerdeinstanz finden, soweit für dieses nicht
besondere Vorschriften getroffen sind, die das Verfahren in erster Instanz betreffenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung. Der § 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleibt außer Anwendung.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde unter Mitwirkung der Bei-
sitzer, wenn die angefochtene Entscheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist.
In den im § 7 bezeichneten Strassachen ist die Vertheidigung auch in der Berufungsinstanz noth-
wendig. In der Hauptverhandlung ist die Anwesenheit des Vertheidigers erforderlich; der § 145 der
Strafprozeßordnung findet Anwendung.
89.
Die Todesstrafe ist durch Enthaupten, Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken.
Der Gouverneur (Landeshauptmann) bestimmt, welche der drei Vollstreckungsarten im einzelnen
Falle stattzufinden hat.
« §10.
Für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckungen und das Kostenwesen können einfachere Bestim-
mungen zur Anwendung kommen.
Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshauptmann) sind befugt,
die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
§ 11.
Der Reichskanzler ist befugt, Notare zu ernennen.
Die Zuständigkeit der Notare wird auf die Beurkundung von Rechtsgeschäften unter Lebenden
beschränkt.
8 12.
Der Gouverneur (Landeshauptmann) ist befugt, im Gnadenwege einen Strafaufschub bis zu sechs
Monaten zu bewilligen.
8 13.
Die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie
vom 5. Juni 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 187), die Verordnung, betreffend die Regelung der Rechtsverhält-
nisse auf den zum Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen Salomons-Inseln, vom 1 1. Januar