Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

Deutsches Kolonialblatt 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herausgezeben in der Holouial-Abtheilung des Iuswirtigen Ints. 
  
XII. Jahrgang. Berlin, 15. Februar 1901. NUummer 4. 
Diese Zeitschrist erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscbeinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiberr 
v. Danckelman. Der vierteliahrliche Abonnementopreis für das Kolonialblatt mit den Beibeften beträgt beim Bezuge durch die Post und di 
Buchhundlungen Mk. 8.—, direkt unter Streifband durch die ertagsbuchpandpung Mk. 3,00 für Deutschland einschl. der deutschen Schutz ebicte und 
Ocsterreich= Ungarn, Mk. 3,75 für die Lander des Weltvostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Köninliche Hofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 68—71. zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1901 unter Nr. 2008.) 
  
  
Inhalt: Amtlicher Theil: Verordnung, betreffend den Schutz der nicht schiffbaren Gewässer in Kamerun S. 105. E 
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat November 1900 
S. 106. — Personalien S. 106. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 107. — Deutsch-Ostafrika: Das Schwimmdock in 
Dar-es-Saläm S. 107. — Missenschaftliche Sammlungen S. 107. — Togo: Bericht über die Verhältnisse im 
nördlichsten Bezirk des Schutzgebieteo Togo S. 1064. Deutsch-Neu-Guinea: Bericht über eine Reise des 
(Gouverneurs nach den Salomons-Inseln S. 113. Bericht aus Yap S. 117. — Aus dem Bereiche der 
Missionen und der Antisklaveret-Bewegung S. 117. Aus fremden Kolonien und Produktions- 
gebieten: Die britisch-indische Forstschule in Dehra-Dun S. 121. —. Aus dem Jahresbericht über die englische 
Goldküste für 1899 S. 122. — Jahresbericht über Sierra Leone für 1899 S. 124. Verschiedene Mitthei- 
lungen: Ausstellung der Kunene-Zambesi-Erpedition S. 124. Jahresbericht 1900 über Kolonialwolle von 
(ustav Ebell & Co. in Berlin S. 125. — Litteratur S. 126. — Litteratur-Verzeichniß S. 127. — Verkehrs- 
Nachrichten S. 127. — Fahrplan des Reichspostdampfers „Oceana“ für 1901 S. 129. — Anzeigen. 
Amtlicher Theil. - 
Gesetze;VerordnungenderReirlxgbelxördenzVerträge. 
  
  
Verordnung, betreffend den Schutz der nicht schiffbaren Gewässer in Kamernu. 
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 4. April laufenden Jahres, betreffend Ermächti- 
gung des Gouverneurs von Kamerun zum Erlaß von Anordnungen zum Schutze des Waldbestandes, wird 
verordnet, wie folgt: 
§ 1. · 
Bei allen nicht schiffbaren Gewässern ist zu beiden Seiten ein Streifen Wald bezw. Busch von 
je 30 m (dreißig Metern) Breite stehen zu lassen. 
§ 2. 
Ausgenommen sind diejenigen Stellen, an welchen öffentliche Wege, die dem Betriebe von Plan- 
tagen oder gewerblichen Unternehmungen dienen, den Lauf der Gewässer kreuzen. 
83. 
Ausgenommen sind ferner solche Stellen, an welchen beim Erlaß dieser Verordnung bereits be- 
stehende Ortschaften von Eingeborenen liegen. 
84. 
Ausnahmen können fernerhin gestattet werden zum Zwecke der Errichtung von Anlagen landwirth- 
schaftlicher und gewerblicher Art. 
Die Genehmigung zu solchen Anlagen ertheilt der Gouverneur. 
*5. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 1000 Mk. (tausend 
Mark), im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Monaten bestraft. 
86. 
Personen, welche den vorstehend aufgeführten Vorschriften entgegen Holz gefällt haben, sind auf 
Anordnung des Gouverneurs zur Wiederaufforstung der abgeholzten Fläche innerhalb einer festgesetzten 
Frist verpflichtet.
	        
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